(1)Absatz eins,Die Landesregierung hat mit Verordnung nach den Regeln der Technik zur Vermeidung von Gefahren für Personen und Sachen, insbesondere von Brandgefahren,
die Aufstellungsorte von Lagerbehältern und
die Leitungen zu und von den Lagerbehältern zu der Abgabestelle
für brennbare Flüssigkeiten zu regeln.