Landesrecht konsolidiert Niederösterreich: NÖ Bauordnung 2014 § 37, Fassung vom 30.06.2021

NÖ Bauordnung 2014 § 37

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

NÖ Bauordnung 2014

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 1/2015 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 53/2018

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 37

Inkrafttretensdatum

30.08.2018

Außerkrafttretensdatum

30.06.2021

Abkürzung

NÖ BO 2014

Index

82 Baurecht

Text

G) Strafbestimmungen

Paragraph 37,

Verwaltungsübertretungen

  1. Absatz einsEine Verwaltungsübertretung begeht wer
    1. Ziffer eins
      ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben (Paragraph 14,) ohne rechtswirksame Baubewilligung ausführt oder ausführen lässt oder ein so errichtetes oder abgeändertes Bauwerk benützt oder benützen lässt,
    2. Ziffer 2
      ein anzeigepflichtiges Vorhaben (Paragraph 15,) ohne Anzeige, trotz Untersagung oder vor Ablauf der Frist nach Paragraph 15, Absatz 4, oder 5 ausführt oder ausführen lässt oder ein anzeigepflichtiges, aber nicht angezeigtes, oder untersagtes Bauwerk benützt oder benützen lässt,
    3. Ziffer 3
      eine Auflage einer Bewilligung nicht erfüllt oder eine Bescheinigung oder einen Befund nach Paragraph 32, Absatz 7, nicht vorlegt,
    4. Ziffer 4
      der Verpflichtung nach Paragraph 18, Absatz 4, nicht nachkommt oder die Meldung eines meldepflichtigen Vorhabens (Paragraph 16,) oder die Bekanntgabe des Bauführers (Paragraph 25,) oder die Anzeige des Baubeginns (Paragraph 26, Absatz eins,) oder der Fertigstellung (Paragraph 30, Absatz eins,) oder den Aushang des Energieausweises (Paragraph 44, Absatz 4, ) unterlässt oder einen nicht befugten Bauführer bekannt gibt (Paragraph 25,) oder als nicht befugter Bauführer auftritt,
    5. Ziffer 5
      einen Ofen ohne Eignungsbefund (Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 4, in Verbindung mit Absatz 3,) aufstellt,
    6. Ziffer 6
      die Ausführung des Bauvorhabens trotz einer Mitteilung der Einleitung eines Verfahrens zur Nichtigerklärung (Paragraph 23, Absatz 9,) beginnt oder fortsetzt,
    7. Ziffer 7
      trotz einer verfügten Baueinstellung (Paragraph 29,) die Ausführung des Bauvorhabens fortsetzt oder ein Baugebrechen trotz eines baupolizeilichen Auftrags nicht beseitigt (Paragraph 34, Absatz 2,),
    8. Ziffer 8
      ein Bauwerk oder Vorhaben vor Anzeige der Fertigstellung (Paragraph 30, Absatz eins, oder 5) und Vorlage der Unterlagen nach Paragraph 30, Absatz 2,, 3 oder 5 benützt,
    9. Ziffer 9
      die Überprüfungen nach Paragraph 32, Absatz eins,, 2, 3 oder 4 nicht durchführen lässt,
    10. Ziffer 9 a
      als Eigentümer einer mittelgroßen Feuerungsanlage
      • Strichaufzählung
        die Emissionsgrenzwerte für mittelgroße Feuerungsanlagen (Paragraph 26, NÖ BTV 2014) nicht einhält oder
      • Strichaufzählung
        die ersten oder regelmäßigen Messungen (Paragraph 26, Absatz 4 bis 6 NÖ BTV 2014) nicht durchführen lässt,
      • Strichaufzählung
        die laufenden Aufzeichnungen über den Betrieb mittelgroßer Feuerungsanlagen der zuständigen Behörde nicht ohne vermeidbare Verzögerung vorlegt (Paragraph 26 b, NÖ BTV 2014) oder
        als Eigentümer einer bestehenden mittelgroßen Feuerungsanlage
      • Strichaufzählung
        nicht oder nicht rechtzeitig geeignete Maßnahmen zur Einhaltung der verordneten Emissionsgrenzwerte setzt (Paragraph 32 a, Absatz 2,),
    11. Ziffer 10
      einen Auftrag der Baubehörde nach Paragraph 32, Absatz 9, oder Paragraph 35, Absatz eins,, 2 oder 3 nicht befolgt,
    12. Ziffer 11
      den Organen der Baubehörde entgegen Paragraph 27, Absatz 2,, Paragraph 32, Absatz 8, oder 9, Paragraph 34, Absatz 3, oder Paragraph 35, Absatz 4, den Zutritt zur Baustelle oder zum Bauwerk oder die Einsicht in eine Unterlage nicht ermöglicht,
    13. Ziffer 12
      eine Bescheinigung oder einen Befund nach Paragraph 30, Absatz 2, oder 3 oder eine Bestätigung nach Paragraph 59, Absatz 3, oder 4 zu Unrecht ausstellt, wobei als Tatort der Ort des Bauwerks oder des Objektes gilt, wofür die Bescheinigung, der Befund oder die Bestätigung ausgestellt wird,
    14. Ziffer 12 a
      eine Feuerungsanlage entgegen Paragraph 59, Absatz eins, in Verkehr bringt oder einem Verbot des Inverkehrbringens nach Paragraph 59, Absatz 2, oder 6 zuwiderhandelt,
    15. Ziffer 13
      eine brennbare Flüssigkeit entgegen Paragraph 61, Absatz 2, lagert oder einen nach Paragraph 62, Absatz eins und 2 verbotenen Brennstoff verwendet.
  2. Absatz 2Übertretungen nach
    1. Ziffer eins
      Absatz eins, Ziffer eins,, 6, 7 und 12 sind mit einer Geldstrafe von € 1.000,– bis zu € 10.000,–, zugleich für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 2 Wochen,
    2. Ziffer 2
      Absatz eins, Ziffer 2,, 3, 5, 9, 9a, 10 und 13 mit einer Geldstrafe bis zu € 5.000,-, zugleich für den Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche,
    3. Ziffer 3
      Absatz eins, Ziffer 4,, 8 und 11 mit einer Geldstrafe bis zu € 1.000,–, zugleich für den Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 3 Tagen,
    zu bestrafen.

Im RIS seit

29.08.2018

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2021

Gesetzesnummer

20001079

Dokumentnummer

LNO40036214

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/NI/2015/1/P37/LNO40036214