Landesrecht konsolidiert Niederösterreich: NÖ Bauordnung 2014 § 12, Fassung vom 30.06.2021

NÖ Bauordnung 2014 § 12

Kurztitel

NÖ Bauordnung 2014

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 1/2015 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 53/2018

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

30.08.2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

NÖ BO 2014

Index

82 Baurecht

Text

Paragraph 12,

Grundabtretung für Verkehrsflächen

  1. Absatz einsDie Eigentümer sind verpflichtet, sämtliche Grundflächen des von den Vorhaben nach Ziffer eins und 2 betroffenen Grundstücks, die zwischen den Straßenfluchtlinien liegen und nicht mit einem Hauptgebäude oder -teil bebaut sind, in das öffentliche Gut der Gemeinde abzutreten, wenn im Bauland
    1. Ziffer eins
      eine Anzeige
      für die Herstellung von Einfriedungen gegen öffentliche Verkehrsflächen (Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b,)
      nicht untersagt wird oder
    2. Ziffer 2
      eine Bewilligung
      1. Litera a
        für die Änderung von Grundstücksgrenzen (Paragraph 10 und römisch fünf. Abschnitt des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2015, in der geltenden Fassung) oder
      2. Litera b
        für einen Neu- oder Zubau eines Gebäudes, ausgenommen Gebäude im Sinn des Paragraph 18, Absatz eins a, Ziffer eins,, Gebäude vorübergehenden Bestandes und Gebäude für öffentliche Ver- und Entsorgungseinrichtungen mit einer bebauten Fläche bis zu 25 m2 und einer Gebäudehöhe bis zu 3 m, oder
      3. Litera c
        für die Herstellung einer Abstellanlage für Kraftfahrzeuge oder
      4. Litera d
        für die Herstellung einer baulichen Anlage, die als Einfriedung innerhalb eines Abstandes von 7 m von der vorderen Grundstücksgrenze gegen öffentliche Verkehrsflächen gerichtet ist,
      erteilt wird.
    Die Verpflichtung zur Grundabtretung umfasst auch jene Grundstücke und Grundstücksteile, die dem Baugrundstück vorgelagert sind und demselben Grundeigentümer gehören.
    Wenn das Grundstück nur zum Teil als Bauland gewidmet ist, hat die Grundabtretung – unabhängig von der Abtretungsverpflichtung entlang des Baulandes – entlang der als Grünland oder private Verkehrsfläche gewidmeten Bereiche nur für jene öffentliche Verkehrsfläche zu erfolgen, von der aus das Baugrundstück erschlossen (Zufahrt, Anschlussleitungen, Kanal, etc.) wird.
  2. Absatz 2Die Baubehörde hat dem Eigentümer des Grundstücks die Grundabtretung mit Bescheid aufzutragen. In diesem Bescheid ist auch der Verlauf der Straßenfluchtlinie und bei neuen Verkehrsflächen auch deren Niveau zu bestimmen, wenn eine Anzeige nach Absatz eins, Ziffer eins, erfolgt ist und durch einen Bebauungsplan oder eine Verordnung des Gemeinderates nach Paragraph 67, Absatz 4, keine Straßenfluchtlinie festgelegt ist.
  3. Absatz 2 aDie Abtretung an die Gemeinde darf auch durch eine Vereinbarung zwischen dem Grundeigentümer oder der Mehrheit nach Anteilen beim Miteigentum und der Gemeinde erfolgen. Die Vereinbarung hat jedenfalls zu enthalten:
    • Strichaufzählung
      die genaue Bezeichnung und Beschreibung der abzutretenden Grundfläche hinsichtlich ihrer Lage und ihres Ausmaßes
    • Strichaufzählung
      den Abtretungszeitpunkt und
    • Strichaufzählung
      die Bestimmung des Verlaufes der Straßenfluchtlinie und deren Niveau im Falle einer Anzeige nach Absatz eins, Ziffer eins,, wenn keine durch einen Bebauungsplan festgelegte Straßenfluchtlinie vorhanden ist.
    Die Vereinbarung darf weiters enthalten:
    • Strichaufzählung
      ob eine Entschädigung im Sinn des Absatz 5, für die abzutretende Grundfläche gebührt und in welchem Ausmaß,
    • Strichaufzählung
      die unentgeltliche Nutzung der abgetretenen Grundfläche durch den Eigentümer des angrenzenden Bauplatzes, solange diese noch nicht zum Ausbau oder zur Verbreiterung der Verkehrsfläche benötigt wird.
    Kommt eine Vereinbarung über die verpflichtenden Inhalte spätestens innerhalb von 6 Monaten nicht zustande, gilt Absatz 2,
  4. Absatz 3Die grundbücherliche Durchführung ist von dem zur Grundabtretung verpflichteten Eigentümer zu veranlassen. Die Grundflächen sind frei von in Geld ablösbaren Lasten und geräumt von Bauwerken, Gehölzen und Materialien zu übergeben. Solange die abgetretene Grundfläche noch nicht zum Ausbau oder zur Verbreiterung der Verkehrsfläche benötigt wird, darf der Eigentümer des angrenzenden Bauplatzes ihre unentgeltliche Nutzung beanspruchen. Hierüber ist mit der Gemeinde eine Vereinbarung zu schließen. Die Räumung der Grundfläche darf während dieses Zeitraumes aufgeschoben werden.
  5. Absatz 4Keine Entschädigung für die abzutretende Grundfläche gebührt bis zur Mitte der Verkehrsfläche, höchstens aber bis zu einer Breite von 7 m.
    Dies gilt auch, wenn an zwei oder mehreren Seiten eines Grundstücks Grundflächen abzutreten sind.
  6. Absatz 5Eine Entschädigung gebührt für jene Grundfläche, die
    • Strichaufzählung
      über das im Absatz 4, angeführte Ausmaß oder,
    • Strichaufzählung
      wenn eine Straßenfluchtlinie neu festgelegt und zuvor schon im vollen, damals gesetzmäßigen Ausmaß für dieselbe Verkehrsfläche abgetreten wurde, nunmehr zusätzlich
    abzutreten ist.
    Die Entschädigung ist aufgrund des Verkehrswertes des Grundstücks zu bemessen.
    Der Anspruch darauf entsteht im Fall des Absatz 2, mit der Rechtskraft der Entscheidung, mit dem die Grundabtretung aufgetragen wurde, oder im Fall des Absatz 2 a, mit dem Abschluss einer Vereinbarung über die Grundabtretung.
  7. Absatz 6Ist für die Grundabtretung keine Entschädigung zu leisten, hat der zur Grundabtretung verpflichtete Eigentümer die Kosten der grundbücherlichen Durchführung zu tragen. Die Gemeinde hat diese Kosten im Fall einer Entschädigung zur Gänze, im Fall einer teilweisen Entschädigung anteilsmäßig zu ersetzen.
  8. Absatz 7Die Verpflichtung zur Straßengrundabtretung darf auch dann vollstreckt werden, wenn über einen Antrag auf Festsetzung der Entschädigung nach Paragraph 8, noch nicht entschieden wurde.
  9. Absatz 8Wenn die Widmung einer Grundfläche, die auf Grund der vorstehenden oder entsprechender früheren Bestimmungen unentgeltlich abgetreten werden musste, als öffentliche Verkehrsfläche aufgehoben wird, dann ist diese Grundfläche dem Eigentümer des angrenzenden Grundstückes zur unentgeltlichen Übernahme in sein Eigentum anzubieten. Im Falle einer Grundabtretung gegen Entgelt ist das seinerzeit geleistete Entgelt valorisiert auf der Grundlage des Verbraucherpreisindexes der Bundesanstalt „Statistik Österreich” zum Zeitpunkt der Leistung zurückzuerstatten.
  10. Absatz 9Die Gemeinde hat die abzutretende Fläche innerhalb von fünf Jahren ab Rechtskraft der Abtretungsverpflichtung in das öffentlichen Gut zu übernehmen, andernfalls die Abtretungsverpflichtung außer Kraft tritt. Diese Frist ist gewahrt, wenn die Gemeinde innerhalb dieser Frist entsprechende Maßnahmen zur Durchsetzung der Abtretungsverpflichtung veranlasst hat. Für vor dem 1. Februar 2015 mit Bescheid aufgetragene Grundabtretungen beginnt diese Frist mit 1. Februar 2015.

Im RIS seit

29.08.2018

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2019

Gesetzesnummer

20001079

Dokumentnummer

LNO40036187

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/NI/2015/1/P12/LNO40036187