Landesrecht konsolidiert Niederösterreich: NÖ Bauordnung 2014 § 16, Fassung vom 12.12.2018

NÖ Bauordnung 2014 § 16

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

NÖ Bauordnung 2014

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 1/2015 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 53/2018

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 16

Inkrafttretensdatum

30.08.2018

Außerkrafttretensdatum

30.06.2021

Abkürzung

NÖ BO 2014

Index

82 Baurecht

Text

Paragraph 16,

Meldepflichtige Vorhaben

  1. Absatz einsFolgende Vorhaben sind der Baubehörde innerhalb von 4 Wochen nach Fertigstellung des Vorhabens schriftlich zu melden:
    1. Ziffer eins
      die ortsfeste Aufstellung und die Entfernung von Klimaanlagen mit einer Nennleistung von mehr als 12 kW in oder in baulicher Verbindung mit Gebäuden, ausgenommen jener, die nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, anzeigepflichtig sind;
    2. Ziffer 2
      der Austausch von Klimaanlagen nach Ziffer eins,, wenn die Nennleistung verändert wird;
    3. Ziffer 3
      die Aufstellung von Heizkesseln mit einer Nennwärmeleistung von nicht mehr als 50 kW, welche an eine über Dach geführte Abgasanlage angeschlossen sind;
    4. Ziffer 4
      die Aufstellung von Öfen, ausgenommen jene in Wohngebäuden mit nicht mehr als 2 Wohnungen sowie in Reihenhäusern (Paragraph 17, Ziffer 6,);
    5. Ziffer 5
      der Abbruch von Bauwerken, soweit sie nicht unter Paragraph 14, Ziffer 8 und Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, fallen;
    6. Ziffer 6
      die Herstellung von Ladepunkten und Ladestationen für beschleunigtes Laden von Elektrofahrzeugen;
    7. Ziffer 7
      die Herstellung von Hauskanälen.
  2. Absatz 2Der Meldung für ein Vorhaben nach Absatz eins, Ziffer eins bis 3, 6 und 7 sind eine Darstellung und eine Beschreibung anzuschließen, die das Vorhaben ausreichend dokumentieren.
  3. Absatz 2 aDer Meldung für ein Vorhaben nach Absatz eins, Ziffer 3, (Heizkessel) ist eine Bescheinigung über die fachgerechte Aufstellung, die sich bei Heizkesseln mit automatischer Beschickung mit festen Brennstoffen auf die gesamte Anlage (samt Brennstofftransporteinrichtung) zu erstrecken hat, sowie ein Befund über die Eignung der Abgasführung für den angeschlossenen Heizkessel beizulegen. Diese Bescheinigungen und Befunde sind von befugten Fachleuten (Paragraph 25, Absatz eins,) auszustellen.
  4. Absatz 3Die Meldung für ein Vorhaben nach Absatz eins, Ziffer 4, (Öfen) hat der hiezu befugte Fachmann an die Baubehörde unter Anschluss des Befundes über die Eignung der Abgasführung für den angeschlossenen Ofen zu erstatten.
  5. Absatz 4Der Meldung für ein Vorhaben nach Absatz eins, Ziffer 6, (Ladepunkte und Ladestationen) ist ein Elektroprüfbericht anzuschließen.
  6. Absatz 5Ist die Meldung nicht vollständig, gilt sie als nicht erstattet. Dies ist dem Meldungsleger mitzuteilen.

Im RIS seit

29.08.2018

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2021

Gesetzesnummer

20001079

Dokumentnummer

LNO40036192

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/NI/2015/1/P16/LNO40036192