Landesrecht konsolidiert Niederösterreich: NÖ Bauordnung 2014 § 25, Fassung vom 29.08.2018

NÖ Bauordnung 2014 § 25

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

NÖ Bauordnung 2014

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 1/2015 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 50/2017

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 25

Inkrafttretensdatum

13.07.2017

Außerkrafttretensdatum

30.06.2021

Abkürzung

NÖ BO 2014

Index

82 Baurecht

Text

Paragraph 25,

Beauftragte Fachleute und Bauführer

  1. Absatz einsDer Bauherr hat mit der Planung und Berechnung des Bauvorhabens, einschließlich der Erstellung des Energieausweises, mit Überprüfungen und der Ausstellung von Bescheinigungen Fachleute zu betrauen, die hiezu nach deren einschlägigen Vorschriften (z. B. gewerberechtlich oder als Ziviltechniker) befugt sind. Diese haben der Baubehörde auf Verlangen den Nachweis ihrer Befugnis vorzulegen.
    Besitzt der Bauherr oder einer seiner Dienstnehmer selbst diese Befugnis, ist eine solche Betrauung nicht erforderlich.
  2. Absatz 2Die Arbeiten für Vorhaben nach Paragraph 14, Ziffer eins und 2, ausgenommen jene im Sinn des Paragraph 18, Absatz eins a,, sowie für Vorhaben nach Paragraph 14, Ziffer 3,, 6, 7 und 8 sind durch einen Bauführer zu überwachen. Für dessen Befugnis gilt Absatz eins, sinngemäß. Er muss gewerberechtlich oder als Ziviltechniker zur Planung oder Berechnung dieses Bauvorhabens bzw. dessen Teile sowie zur Übernahme der Bauleitung befugt sein. Davon abweichend darf eine Gebietskörperschaft oder gemeinnützige Wohnungsgenossenschaft bzw. Bauvereinigung, die selbst Bauherr ist oder diesen vertritt, eine Person, die in einem Dienstverhältnis zu ihr steht und die die gleiche Befähigung besitzt, die zur Erlangung der Befugnis nach Absatz eins, erforderlich ist, zum Bauführer bestellen.
  3. Absatz 3Spätestens wenn der Bauherr der Baubehörde den Baubeginn meldet, hat er gleichzeitig den Bauführer bekannt zu geben und ist der Meldung ein Nachweis der Befugnis oder im Fall des Absatz 2, letzter Satz der Befähigung des Bauführers anzuschließen. Die Baubehörde hat dem Bauführer je eine Ausfertigung der Baubewilligung sowie ihrer mit einem Hinweis auf sie versehenen Beilagen (Bauplan, Baubeschreibung etc.) auszufolgen.
  4. Absatz 4Endet die Funktion des Bauführers vorzeitig, hat er dies der Baubehörde mitzuteilen. Die ihm zur Verfügung gestellte Ausfertigung der Baubewilligung samt Beilagen ist zurückzustellen. Die Ausführung des Bauvorhabens ist zu unterbrechen, bis ein neuer Bauführer namhaft gemacht ist.

Im RIS seit

13.07.2017

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2021

Gesetzesnummer

20001079

Dokumentnummer

LNO40023968

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/NI/2015/1/P25/LNO40023968