§ 60Paragraph 60
Pflichten des Eigentümers einer Zentralheizungsanlage mit Heizkessel, eines Blockheizkraftwerkes oder einer Klimaanlage
Jeder Eigentümer einer Zentralheizungsanlage mit Heizkessel, eines Blockheizkraftwerkes oder einer Klimaanlage ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass
diese so betrieben werden, wie es in ihrer technischen Dokumentation vorgesehen ist,
die in diesem Gesetz und den dazu ergangenen Durchführungsverordnungen und Entscheidungen vorgeschriebenen Bestimmungen eingehalten und
die notwendigen periodischen Überprüfungen (§ 32) durchgeführt werden.die notwendigen periodischen Überprüfungen (Paragraph 32,) durchgeführt werden.