Landesrecht konsolidiert Niederösterreich: NÖ Bauordnung 2014 § 59, Fassung vom 17.07.2017

NÖ Bauordnung 2014 § 59

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

NÖ Bauordnung 2014

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 1/2015

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 59

Inkrafttretensdatum

01.02.2015

Außerkrafttretensdatum

30.06.2021

Abkürzung

NÖ BO 2014

Index

82 Baurecht

Text

Paragraph 59

Aufstellung und Einbau von Kleinfeuerungen

  1. Absatz eins,Kleinfeuerungen dürfen nur in Verkehr gebracht, aufgestellt oder eingebaut werden, wenn sie den auf Grund des Paragraph 58, Absatz 2, Ziffer eins bis 4 festgelegten Anforderungen entsprechen.
  2. Absatz 2,Zum Nachweis der Erfüllung der auf Grund des Paragraph 58, Absatz 2, Ziffer eins bis 4 festgelegten Anforderungen ist, sofern nachfolgend nichts anderes bestimmt wird, ein Prüfbericht einer hiezu befugten Stelle (in einem EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat akkreditierte Stelle im Rahmen des fachlichen Umfanges ihrer Akkreditierung) der Baubehörde vorzulegen. Bei Serienprodukten genügt der Nachweis für ein Erzeugnis dieser Serie. Zu Baureihenprüfungen sind die zutreffenden harmonisierten oder anerkannten Normen, das sind
    1. Litera a
      eine nationale Norm, in der eine harmonisierte Norm umgesetzt worden ist,
    oder
    1. Litera b
      eine anerkannte nationale Norm oder Zulassung, das ist eine Norm oder Zulassung, die von allen EU-Mitgliedstaaten oder EWR-Staaten als mit den wesentlichen Anforderungen übereinstimmend anerkannt worden ist,
    heranzuziehen.
    Wenn solche Kleinfeuerungen ohne Prüfbericht in Verkehr gebracht werden, dann hat die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich sich diese befinden, dem Hersteller oder seinem Bevollmächtigten mit Bescheid das weitere Inverkehrbringen solcher Kleinfeuerungen bis zur Erfüllung der fehlenden Voraussetzung zu verbieten.
    Das gilt insbesondere im Falle der ungerechtfertigten Anbringung der CE-Kennzeichnung. In diesem Fall ist die Kennzeichnung auf Kosten des Herstellers oder seines Bevollmächtigten entwerten oder beseitigen zu lassen.
  3. Absatz 3,Der Nachweis gilt auch ohne Prüfbericht (Absatz 2,) als erbracht, wenn derjenige, der einen ortsfest gesetzten Ofen in Verkehr bringt, in der technischen Dokumentation nach Paragraph 58, Absatz 2, Ziffer eins, bestätigt, dass die Abmessungen und die Ausführung der Teile der Kleinfeuerung, mit denen einer Kleinfeuerung übereinstimmt, für die bereits ein Prüfbericht nach Absatz 2, vorliegt.
  4. Absatz 4,Bei Heizkesseln mit einer Nennwärmeleistung von nicht mehr als 400 kW für flüssige oder gasförmige Brennstoffe gelten die Anforderungen an die Wirkungsgrade (Paragraph 58, Absatz 2, Ziffer 4,) auch dann als erfüllt, wenn sie eine CE-Kennzeichnung tragen und mit der EG-Konformitätserklärung versehen sind.
    In diesen Fällen hat sich der Prüfbericht (Absatz 2,) nur auf die Einhaltung der zulässigen Emissionsgrenzwerte (Paragraph 58, Absatz 2, Ziffer 2,) zu beziehen.
    Die CE-Kennzeichnung
    • Strichaufzählung
      darf nur angebracht werden, wenn der Heizkessel den harmonisierten Normen entspricht – deren Referenznummern im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht worden sind – und für die die Referenznummern der sie umsetzenden österreichischen Normen veröffentlicht worden sind,
    • Strichaufzählung
      hat im Schriftbild dem Anhang römisch zwei der Verordnung (EG) Nr. 765 aus 2008, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates, Amtsblatt Nummer L 218, Seite 30, zu entsprechen
      und
    • Strichaufzählung
      muss auf dem Heizkessel gut sichtbar, leserlich und dauerhaft angebracht werden; dasselbe gilt für sonst vorgeschriebene Aufschriften.
    Es ist nicht zulässig, auf Produkten, die diesem Absatz unterliegen, Kennzeichnungen anzubringen, durch die Dritte hinsichtlich der Bedeutung und des Schriftbildes der CE-Kennzeichnung irregeführt werden können. Jede andere Kennzeichnung darf auf dem Heizkessel oder dem Gerät angebracht werden, wenn sie die Sichtbarkeit und Lesbarkeit der CE-Kennzeichnung nicht beeinträchtigt.
    Der Nachweis über die Konformität von in Serien hergestellten Heizkesseln wird wie folgt erbracht:
    • Strichaufzählung
      Prüfung des Wirkungsgrades eines Musterkessels nach Modul B gemäß Anhang römisch drei der Richtlinie 92/42/EWG in der Fassung der Richtlinie 93/68/EWG (Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins und 2) und
    • Strichaufzählung
      Erklärung über die Konformität mit der zugelassenen Bauart nach den Modulen C, D und E gemäß Anhang römisch vier dieser Richtlinie.
    Bei Heizkesseln für gasförmige Brennstoffe entsprechen die Verfahren zur Bewertung der Konformität des Wirkungsgrades den Verfahren zur Bewertung der Konformität mit den Sicherheitsanforderungen im Rahmen der Gasgeräte-Sicherheitsverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 430 aus 1994, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 114 aus 2011,.
  5. Absatz 5,Werden Heizkessel mit einer Nennwärmeleistung von nicht mehr als 400 kW im Widerspruch zum Absatz 4, in Verkehr gebracht, dann hat die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich sich diese befinden, dem Hersteller oder seinem Bevollmächtigten mit Bescheid das weitere Inverkehrbringen solcher Kleinfeuerungen bis zur Erfüllung der fehlenden Voraussetzung zu verbieten.
    Das gilt insbesondere im Falle der ungerechtfertigten Anbringung der CE-Kennzeichnung. In diesem Fall ist die Kennzeichnung auf Kosten des Herstellers oder seines Bevollmächtigten entwerten oder beseitigen zu lassen.
  6. Absatz 6,Ist ein Nachweis nach Absatz 3, nicht möglich, hat derjenige, der die Kleinfeuerung in Verkehr bringt, in der technischen Dokumentation nach Paragraph 58, Absatz 2, Ziffer eins, durch eine Ofenberechnung und einen Bauplan zu bestätigen, dass die Kleinfeuerung einer anerkannten Richtlinie für die Planung und den Bau solcher Anlagen entspricht. Eine Richtlinie ist als geeignet anerkannt, wenn durch eine befugte Stelle (Absatz 2,) festgestellt wurde, dass die nach dieser Richtlinie geplanten und gesetzten Kleinfeuerungen den auf Grund des Paragraph 58, Absatz 2, Ziffer eins bis 4 festgesetzten Anforderungen entsprechen.

Im RIS seit

21.01.2015

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2021

Gesetzesnummer

20001079

Dokumentnummer

LNO40012596

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/NI/2015/1/P59/LNO40012596