Landesrecht konsolidiert Niederösterreich: NÖ Bauordnung 2014 § 57, Fassung vom 17.07.2017

NÖ Bauordnung 2014 § 57

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

NÖ Bauordnung 2014

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 1/2015

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 57

Inkrafttretensdatum

01.02.2015

Außerkrafttretensdatum

30.06.2021

Abkürzung

NÖ BO 2014

Index

82 Baurecht

Text

C) Heizung

Paragraph 57

Beheizbarkeit von Aufenthaltsräumen

  1. Absatz eins,Aufenthaltsräume müssen, soweit es nach ihrem Verwendungszweck erforderlich ist, beheizt werden können.
    Hiezu muss zumindest ein Aufenthaltsraum jeder Wohnung über eine Anschlussmöglichkeit an eine Abgasanlage verfügen. Dies ist auch an eine Abgasanlage für Mehrfachbelegung (z. B. Luft-Abgas-System) zulässig. Von der Anschlussmöglichkeit kann abgesehen werden, wenn für die Heizungsanlage ein zusätzlicher Wärmeversorger errichtet wird.
    In Gebäuden, die nicht Wohnzwecken dienen, gilt dies entsprechend ihrer Widmung sinngemäß.
  2. Absatz 2,Über ausdrückliches Verlangen des Bauwerbers ist bei der Errichtung oder Abänderung eines Wohngebäudes mit nicht mehr als 12 Wohnungen von der Verpflichtung des Absatz eins, zweiter bis vierter Satz Abstand zu nehmen, wenn stattdessen die räumliche und bauliche Vorsorge für die nachträgliche Errichtung einer Abgasanlage getroffen wird.
  3. Absatz 3,Über ausdrückliches Verlangen des Bauwerbers ist bei der Errichtung oder Abänderung eines Wohngebäudes mit nicht mehr als 2 Wohnungen oder eines Reihenhauses von der Verpflichtung des Absatz eins, zweiter bis vierter Satz Abstand zu nehmen.

Im RIS seit

21.01.2015

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2021

Gesetzesnummer

20001079

Dokumentnummer

LNO40012594

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/NI/2015/1/P57/LNO40012594