(1)Absatz eins,Aufenthaltsräume müssen, soweit es nach ihrem Verwendungszweck erforderlich ist, beheizt werden können.
Hiezu muss zumindest ein Aufenthaltsraum jeder Wohnung über eine Anschlussmöglichkeit an eine Abgasanlage verfügen. Dies ist auch an eine Abgasanlage für Mehrfachbelegung (z. B. Luft-Abgas-System) zulässig. Von der Anschlussmöglichkeit kann abgesehen werden, wenn für die Heizungsanlage ein zusätzlicher Wärmeversorger errichtet wird.
In Gebäuden, die nicht Wohnzwecken dienen, gilt dies entsprechend ihrer Widmung sinngemäß.