Landesrecht konsolidiert Niederösterreich: NÖ Bauordnung 2014 § 5, Fassung vom 17.07.2017

NÖ Bauordnung 2014 § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

NÖ Bauordnung 2014

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 1/2015 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 50/2017

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

13.07.2017

Außerkrafttretensdatum

31.01.2018

Abkürzung

NÖ BO 2014

Index

82 Baurecht

Text

Paragraph 5,

Allgemeine Verfahrensbestimmungen, aufschiebende Wirkung

  1. Absatz einsEntscheidungen aufgrund dieses Gesetzes, ausgenommen nach Paragraph 36,, sind schriftlich zu erlassen.
  2. Absatz 2Die Baubehörde erster Instanz hat über einen Antrag nach Paragraph 14,, sofern das Vorhaben keiner Bewilligung nach einem anderen Gesetz bedarf, sowie über einen Antrag nach Paragraph 7, Absatz 6, binnen 3 Monaten zu entscheiden. Die Entscheidungsfrist beginnt erst, wenn alle Antragsbeilagen (Paragraph 18, Absatz eins bis 3 und Paragraph 19,) der Baubehörde vorliegen.
  3. Absatz 3In Baubewilligungsverfahren (Paragraph 14,) und damit in Zusammenhang stehenden Verfahren nach Paragraph 7, Absatz 6, hat die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht keine aufschiebende Wirkung.
    Die Baubehörde hat jedoch auf Antrag der beschwerdeführenden Partei die aufschiebende Wirkung mit Bescheid zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit der Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung für die beschwerdeführende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Eine dagegen erhobene Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
    Dasselbe gilt sinngemäß ab Vorlage der Beschwerde für das Landesverwaltungsgericht.
  4. Absatz 4In baupolizeilichen Verfahren nach Paragraph 29, (Baueinstellung) haben Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung.
  5. Absatz 5In Nichtigerklärungsverfahren (Paragraph 23, Absatz 9,) hat die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht keine aufschiebende Wirkung.Über Beschwerden gegen Nichtigerklärungsbescheide nach Paragraph 23, Absatz 9, entscheidet das Landesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch Senate. Der Vorsitzende kann gleichzeitig Berichterstatter sein.

Im RIS seit

13.07.2017

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2018

Gesetzesnummer

20001079

Dokumentnummer

LNO40023947

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/NI/2015/1/P5/LNO40023947