Landesrecht konsolidiert Niederösterreich: NÖ Bauordnung 2014 § 14, Fassung vom 17.07.2017

NÖ Bauordnung 2014 § 14

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

NÖ Bauordnung 2014

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 1/2015 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 50/2017

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 14

Inkrafttretensdatum

13.07.2017

Außerkrafttretensdatum

29.08.2018

Abkürzung

NÖ BO 2014

Index

82 Baurecht

Text

C) Bauvorhaben

Paragraph 14,

Bewilligungspflichtige Vorhaben

Nachstehende Vorhaben bedürfen einer Baubewilligung:

  1. Ziffer eins
    Neu- und Zubauten von Gebäuden;
  2. Ziffer 2
    die Errichtung von baulichen Anlagen;
  3. Ziffer 3
    die Abänderung von Bauwerken, wenn die Standsicherheit tragender Bauteile, der Brandschutz, die Belichtung oder Belüftung von Aufenthaltsräumen, die Trinkwasserversorgung oder Abwasserbeseitigung beeinträchtigt oder Rechte nach Paragraph 6, verletzt werden könnten oder ein Widerspruch zum Ortsbild (Paragraph 56,) entstehen könnte;
  4. Ziffer 4
    die Aufstellung von:
  5. Litera a
    Heizkesseln mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 50 kW,
  6. Litera b
    Heizkesseln, die nicht an eine über Dach geführte Abgasanlage angeschlossen sind,
  7. Litera c
    Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 400 kW,
  8. Litera d
    Blockheizkraftwerken, die keiner elektrizitätsrechtlichen Genehmigungspflicht unterliegen;
  9. Ziffer 5
    die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten ab einem Ausmaß von insgesamt 1000 Liter außerhalb gewerblicher Betriebsanlagen;
  10. Ziffer 6
    die Veränderung der Höhenlage des Geländes und die Herstellung des verordneten Bezugsniveaus ausgenommen im Fall des Paragraph 12 a, Absatz eins, jeweils auf einem Grundstück im Bauland und im Grünland-Kleingarten sowie die Erhöhung des Bezugsniveaus gemäß Paragraph 67, Absatz 3, auf einem Grundstück im Bauland;
  11. Ziffer 7
    die Aufstellung von Windkraftanlagen, die keiner elektrizitätsrechtlichen Genehmigungspflicht unterliegen, oder deren Anbringung an Bauwerken;
  12. Ziffer 8
    der Abbruch von Bauwerken, die an Bauwerke am Nachbargrundstück angebaut sind, wenn Rechte nach Paragraph 6, verletzt werden könnten;
  13. Ziffer 9
    die Aufstellung von Maschinen oder Geräten in baulicher Verbindung mit Bauwerken, die nicht gewerbliche Betriebsanlagen sind, wenn die Standsicherheit tragender Bauteile, der Brandschutz oder Rechte nach Paragraph 6, verletzt werden könnten.

Im RIS seit

13.07.2017

Zuletzt aktualisiert am

29.08.2018

Gesetzesnummer

20001079

Dokumentnummer

LNO40023956

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/NI/2015/1/P14/LNO40023956