Landesrecht konsolidiert Niederösterreich: NÖ Bauordnung 2014 § 22, Fassung vom 12.07.2017

NÖ Bauordnung 2014 § 22

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

NÖ Bauordnung 2014

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 1/2015

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 22

Inkrafttretensdatum

01.02.2015

Außerkrafttretensdatum

12.07.2017

Abkürzung

NÖ BO 2014

Index

82 Baurecht

Text

Paragraph 22,

Entfall der Bauverhandlung

  1. Absatz einsErgibt die Vorprüfung (Paragraph 20,), dass durch das geplante Vorhaben keine Rechte nach Paragraph 6, Absatz 2 und 3 beeinträchtigt werden können, dann entfällt die Bauverhandlung.
    Die Baubehörde hat diese Feststellung 2 Wochen vor Erteilung der Baubewilligung den Nachbarn (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) und den Straßenerhaltern (Paragraph 6, Absatz 3,) mitzuteilen. Durch die Mitteilung werden keine Nachbarrechte begründet.
    Erfolgt diese Feststellung zu Unrecht, erlischt die Parteistellung, wenn keines der genannten Rechte bis spätestens 4 Wochen nach dem angezeigten tatsächlichen Baubeginn geltend gemacht wird.
  2. Absatz 2Zur Beschleunigung des Bewilligungsverfahrens darf die Bauverhandlung entfallen, wenn
    • Strichaufzählung
      die Baubehörde die Parteien nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 (Nachbarn) und Paragraph 6, Absatz 3, (Straßenerhalter) von dem Einlangen eines Antrages nach Paragraph 14, unter Angabe von Zeit und Ort für die Einsichtnahme in den Antrag und seine Beilagen nachweislich verständigt, und
    • Strichaufzählung
      gleichzeitig die Parteien unter Hinweis auf den Verlust ihrer Parteistellung aufgefordert werden, eventuelle Einwendungen gegen das Vorhaben binnen 2 Wochen ab Zustellung der Verständigung bei der Baubehörde einzubringen, und
    • Strichaufzählung
      innerhalb dieser Frist keine zulässige Einwendungen erhoben werden.
    Werden keine zulässigen Einwendungen erhoben, erlischt die Parteistellung.
  3. Absatz 3Eine Partei nach Absatz 2,, die glaubhaft macht, dass sie ohne ihr Verschulden daran gehindert war, innerhalb der Frist nach Absatz 2, Einwendungen zu erheben, darf binnen 2 Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache bei der Baubehörde Einwendungen erheben. Solche Einwendungen gelten als rechtzeitig erhoben und sind von jener Baubehörde zu berücksichtigen, bei der das Verfahren anhängig ist.

Im RIS seit

21.01.2015

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2017

Gesetzesnummer

20001079

Dokumentnummer

LNO40012559

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/NI/2015/1/P22/LNO40012559