Landesrecht konsolidiert Niederösterreich: NÖ Bauordnung 2014 § 18, Fassung vom 12.07.2017

NÖ Bauordnung 2014 § 18

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

NÖ Bauordnung 2014

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 1/2015

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 18

Inkrafttretensdatum

01.02.2015

Außerkrafttretensdatum

12.07.2017

Abkürzung

NÖ BO 2014

Index

82 Baurecht

Text

D) Bewilligungsverfahren

Paragraph 18,

Antragsbeilagen

  1. Absatz einsDem Antrag auf Baubewilligung sind anzuschließen:
    1. Ziffer eins
      Nachweis des Grundeigentums (Grundbuchsabschrift)
      höchstens 6 Monate alt oder Nachweis des Nutzungsrechtes:
      1. Litera a
        Zustimmung des Grundeigentümers oder
      2. Litera b
        Zustimmung der Mehrheit nach Anteilen bei Miteigentum, sofern es sich nicht um Zu- oder Umbauten innerhalb einer selbständigen Wohnung, einer sonstigen selbständigen Räumlichkeit oder auf einem damit verbundenen Teil der Liegenschaft im Sinn des Paragraph eins, oder Paragraph 2, des Wohnungseigentumsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2002, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 30 aus 2012,, handelt,
      oder
      1. Litera c
        vollstreckbare Verpflichtung des Grundeigentümers zur Duldung des Vorhabens.
    2. Ziffer 2
      Nachweis des Fahr- und Leitungsrechtes (Paragraph 11, Absatz 3,), sofern erforderlich.
    3. Ziffer 3
      Bautechnische Unterlagen:
      1. Litera a
        ein Bauplan (Paragraph 19, Absatz eins,) und eine Baubeschreibung (Paragraph 19, Absatz 2,) jeweils dreifach, in Fällen des Paragraph 23, Absatz 8, letzter Satz vierfach
      2. Litera b
        eine Beschreibung der Abweichungen von einzelnen Bestimmungen von Verordnungen über technische Bauvorschriften (Paragraph 43, Absatz 3,) unter Anführung der betroffenen Bestimmungen, eine Beschreibung und erforderlichenfalls eine planliche Darstellung jener Vorkehrungen, mit denen den Erfordernissen nach Paragraph 43, entsprochen werden soll, sowie ein Nachweis über die Eignung dieser Vorkehrungen;
      3. Litera c
        zusätzlich, wenn Straßengrund abzutreten ist (Paragraph 12,), ein von einem Vermessungsbefugten (Paragraph eins, des Liegenschaftsteilungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 3 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2013,) verfasster Teilungsplan;
      4. Litera d
        abweichend davon bei einem Bauvorhaben nach Paragraph 14, Ziffer 6, je 3-fach ein Lageplan, ein Schnitt und eine Beschreibung des Gegenstandes und Umfanges des Bauvorhabens (Darstellung des rechtmäßig bestehenden Geländes und der geplanten Geländeveränderung in Grundrissen und Schnitten mit jeweils ausreichend genauer Angabe der Höhenlage des Geländes).
    4. Ziffer 4
      Energieausweis dreifach, sofern erforderlich.
    5. Ziffer 5
      Nachweis über die Prüfung des Einsatzes hocheffizienter alternativer Energiesysteme bei der Errichtung und größeren Renovierung von Gebäuden (Paragraph 43, Absatz 3,).
  2. Absatz 2Alle Antragsbeilagen sind von den Verfassern zu unterfertigen. Die Verfasser der bautechnischen Unterlagen (z. B. Baupläne, Beschreibungen, Berechnungen) sind – unabhängig von behördlichen Überprüfungen – für die Vollständigkeit und Richtigkeit der von ihnen erstellten Unterlagen verantwortlich.
  3. Absatz 3Wenn dem Bauantrag eine Bestätigung von einer unabhängigen gewerberechtlich oder nach dem Ziviltechnikergesetz 1993, Bundesgesetzblatt Nr. 156 aus 1994, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2013,, befugten Person angeschlossen ist, aus der hervorgeht, dass das Bauvorhaben den bautechnischen Vorschriften im Hinblick auf die Interessen
    • Strichaufzählung
      der mechanischen Festigkeit und Standsicherheit,
    • Strichaufzählung
      des Brandschutzes,
    • Strichaufzählung
      der Hygiene, der Gesundheit und des Umweltschutzes,
    • Strichaufzählung
      der Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit,
    • Strichaufzählung
      des Schallschutzes oder
    • Strichaufzählung
      der Energieeinsparung und des Wärmeschutzes
    entspricht, kann die Behörde auf die Einholung entsprechender Gutachten verzichten, wenn nicht im Verfahren Zweifel an der Richtigkeit dieser Bestätigung auftreten. Die unabhängige befugte Person muss vom Planverfasser verschieden sein, darf zu diesem in keinem Dienst- oder Organschaftsverhältnis stehen und hat dies ausdrücklich auf der Bestätigung zu erklären.
  4. Absatz 4Bei Bauvorhaben nach Paragraph 14, Ziffer eins, hat der Bauwerber dafür zu sorgen, dass der Planverfasser die Daten gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2 und 4 des Bundesgesetzes über das Gebäude- und Wohnungsregister (GWR-Gesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2004, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 2013,, in elektronischer Form an die Gemeinde übermittelt.

Im RIS seit

21.01.2015

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2017

Gesetzesnummer

20001079

Dokumentnummer

LNO40012555

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/NI/2015/1/P18/LNO40012555