Landesrecht konsolidiert Niederösterreich: NÖ Bauordnung 2014 § 17, Fassung vom 12.07.2017

NÖ Bauordnung 2014 § 17

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

NÖ Bauordnung 2014

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 1/2015 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 106/2016

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 17

Inkrafttretensdatum

31.12.2016

Außerkrafttretensdatum

12.07.2017

Abkürzung

NÖ BO 2014

Index

82 Baurecht

Text

Paragraph 17,

Bewilligungs-, anzeige- und meldefreie Vorhaben

Bewilligungs-, anzeige- und meldefreie Vorhaben sind jedenfalls:

  1. Ziffer eins
    die Herstellung von Anschlussleitungen;
  2. Ziffer 2
    die Herstellung von Schwimmteichen, Naturpools und Gartenteichen mit natürlicher Randgestaltung ohne Veränderung des umliegenden Geländes mit einer Wasserfläche von nicht mehr als 200 m², die Auf- oder Herstellung von sonstigen Wasserbecken und -behältern mit einem Fassungsvermögen von nicht mehr als 50 m3, Schwimmbeckenabdeckungen mit einer Höhe von nicht mehr als 1,5 m und Brunnen;
  3. Ziffer 3
    die Instandsetzung von Bauwerken, wenn
    • Strichaufzählung
      die Konstruktionsart beibehalten sowie
    • Strichaufzählung
      Formen und Farben von außen sichtbaren Flächen nicht wesentlich verändert werden;
  4. Ziffer 4
    Abänderungen im Inneren des Gebäudes, die nicht die Standsicherheit und den Brandschutz beeinträchtigen, sowie Maßnahmen zur kontrollierten Wohnraumlüftung, sofern diese nicht Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 22, unterliegen;
  5. Ziffer 5
    die Anbringung der nach Paragraph 66, der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, notwendigen Geschäftsbezeichnungen an Betriebsstätten;
  6. Ziffer 6
    die Aufstellung von Öfen, soweit sie nicht unter Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 4, fallen;
  7. Ziffer 7
    die Aufstellung von Wärmetauschern für die Fernwärmeversorgung und von Wärmepumpen;
  8. Ziffer 7 a
    der Austausch von Heizkesseln mit einer Nennwärmeleistung von nicht mehr als 400 kW, wenn der eingesetzte Brennstoff und die Bauart gleich bleiben und die Nennwärmeleistung gleich oder geringer ist;
  9. Ziffer 8
    die Aufstellung jeweils einer Gerätehütte und eines Gewächshauses im Sinn des Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, bei Wohngebäuden mit nicht mehr als 4 Wohnungen und bei Reihenhäusern pro Wohnung auf einem Grundstück im Bauland, ausgenommen Bauland-Sondergebiet, außerhalb von Schutzzonen und außerhalb des vorderen Bauwichs;
  10. Ziffer 9
    die Errichtung und Aufstellung von Hochständen, Gartengrillern, Spiel- und Sportgeräten, Pergolen, Marterln, Grabsteinen und Brauchtumseinrichtungen (z. B. Maibäume, Weihnachtsbäume);
  11. Ziffer 10
    die Aufstellung oder Anbringung von Werbe- und Ankündigungseinrichtungen von Wählergruppen, die sich an der Wahlwerbung für
    • Strichaufzählung
      die Wahl zu einem allgemeinen Vertretungskörper oder zu den satzungsgebenden Organen einer gesetzlichen beruflichen Vertretung oder
    • Strichaufzählung
      die Wahl des Bundespräsidenten oder
    • Strichaufzählung
      Volksabstimmungen, Volksbegehren oder Volksbefragungen auf Grund landes- oder bundesgesetzlicher Vorschriften
    Beteiligen, innerhalb von 6 Wochen vor bis spätestens 2 Wochen nach dem Wahltag oder dem Tag der Volksabstimmung, der Volksbefragung oder des Volksbegehrens;
  12. Ziffer 11
    die Aufstellung von Zelten oder ähnlichen mobilen Einrichtungen (z. B. Freiluftbühnen u. dgl.) mit den Eignungsvoraussetzungen im Sinn des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 3, des NÖ Veranstaltungsgesetzes, Landesgesetzblatt 7070, welche jedoch dem NÖ Veranstaltungsgesetz nicht unterliegen, Betriebsanlagen bzw. technischen Geräten für Volksvergnügungen (z. B. Schaukeln, Riesenräder, Hochschaubahnen u. dgl.), jeweils mit einer Bestandsdauer bis zu 30 Tagen;
  13. Ziffer 12
    die temporäre Aufstellung von Verkaufsständen, Lager- und Verkaufscontainern für Waren der Pyrotechnik, wenn sie einer gewerberechtlichen Genehmigungspflicht unterliegen, weiters von Musterhütten auf hiezu behördlich genehmigten Flächen in Baumärkten sowie die dauerhafte Aufstellung von Marktständen auf Flächen, die einer Marktordnung im Sinne des Paragraph 293, Gewerbeordnung 1994 in der geltenden Fassung unterliegen;
  14. Ziffer 13
    die Aufstellung von Mobilheimen auf Campingplätzen (Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer 10, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2015, in der geltenden Fassung), die nicht der ganzjährigen Benützung dienen, soweit dies nach anderen NÖ Landesvorschriften zulässig ist;
  15. Ziffer 14
    die Aufstellung von TV-Satellitenantennen oder deren Anbringung an Bauwerken, soweit sie nicht Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 12, unterliegen;
  16. Ziffer 15
    der Austausch von Maschinen oder Geräten, wenn der Verwendungszweck gleich bleibt und die zu erwartenden Auswirkungen gleichartig oder geringer sind als die der bisher verwendeten, die Aufstellung von medizinisch-technischen Geräten (z. B. Röntgengeräten);
  17. Ziffer 16
    die Lagerung von Brennholz für ein auf demselben Grundstück bestehendes Gebäude und von land- und forstwirtschaftlichen Produkten auf Grundstücken mit der Flächenwidmung Grünland-Land- und Forstwirtschaft sowie Grünland-Freihalteflächen;
  18. Ziffer 17
    die temporäre Herstellung von Wetterschutzeinrichtungen bei Gastgärten, wenn sie einer gewerberechtlichen Genehmigungspflicht unterliegen;
  19. Ziffer 18
    Trockensteinmauern aus Naturstein mit regionaltypischem Erscheinungsbild, auf Grundstücken im Grünland, die tatsächlich landwirtschaftlich verwendet werden.
  20. Ziffer 19
    Treppenschrägaufzug innerhalb einer Wohnung;
  21. Ziffer 20
    die Errichtung baulicher Anlagen in Zusammenhang mit der Bereitstellung öffentlicher Kommunikationsnetze (physische Infrastrukturen im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 12 a, wie z. B. Verteilerkästen, Leitungsrohre).

Im RIS seit

30.12.2016

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2017

Gesetzesnummer

20001079

Dokumentnummer

LNO40021399

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/NI/2015/1/P17/LNO40021399