Landesrecht konsolidiert Niederösterreich: NÖ Bauordnung 2014 § 16, Fassung vom 12.07.2017

NÖ Bauordnung 2014 § 16

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

NÖ Bauordnung 2014

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 1/2015 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 37/2016

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 16

Inkrafttretensdatum

08.06.2016

Außerkrafttretensdatum

12.07.2017

Abkürzung

NÖ BO 2014

Index

82 Baurecht

Text

Paragraph 16,

Meldepflichtige Vorhaben

  1. Absatz einsFolgende Vorhaben sind der Baubehörde innerhalb von 4 Wochen nach Fertigstellung des Vorhabens schriftlich zu melden:
    1. Ziffer eins
      die ortsfeste Aufstellung und die Entfernung von Klimaanlagen mit einer Nennleistung von mehr als 12 kW in oder in baulicher Verbindung mit Gebäuden, ausgenommen jener, die nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 5, anzeigepflichtig sind;
    2. Ziffer 2
      der Austausch von Klimaanlagen nach Ziffer eins,, wenn die Nennleistung verändert wird;
    3. Ziffer 3
      die Aufstellung von Heizkesseln für gasförmige Brennstoffe mit einer Nennwärmeleistung von nicht mehr als 50 kW, welche an eine über Dach geführte Abgasanlage angeschlossen sind;
    4. Ziffer 4
      die Aufstellung von Öfen, ausgenommen jene in Wohngebäuden mit nicht mehr als 2 Wohnungen sowie in Reihenhäusern (Paragraph 17, Ziffer 6,);
    5. Ziffer 5
      der Abbruch von Bauwerken, soweit sie nicht unter Paragraph 14, Ziffer 8 und Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 6, fallen;
    6. Ziffer 6
      die Herstellung von Ladepunkten und Ladestationen für beschleunigtes Laden von Elektrofahrzeugen.
  2. Absatz 2Der Meldung für ein Vorhaben nach Absatz eins, Ziffer eins bis 3 sind eine Darstellung und eine Beschreibung anzuschließen, die das Vorhaben ausreichend dokumentieren.
  3. Absatz 3Die Meldung für ein Vorhaben nach Absatz eins, Ziffer 4, (Öfen) hat der hiezu befugte Fachmann an die Baubehörde unter Anschluss des Befundes über die Eignung der Abgasführung für den angeschlossenen Ofen zu erstatten.
  4. Absatz 4Der Meldung für ein Vorhaben nach Absatz eins, Ziffer 6, ist ein Elektroprüfbericht anzuschließen.

Im RIS seit

08.06.2016

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2017

Gesetzesnummer

20001079

Dokumentnummer

LNO40019778

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/NI/2015/1/P16/LNO40019778