Landesrecht konsolidiert Niederösterreich: NÖ Bauordnung 2014 § 19, Fassung vom 30.12.2016

NÖ Bauordnung 2014 § 19

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

NÖ Bauordnung 2014

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 1/2015 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 6/2015

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 19

Inkrafttretensdatum

01.02.2015

Außerkrafttretensdatum

30.12.2016

Abkürzung

NÖ BO 2014

Index

82 Baurecht

Text

Paragraph 19,

Bauplan, Baubeschreibung und Energieausweis

  1. Absatz einsDer Bauplan hat alle Angaben zu enthalten, die für die Beurteilung des Vorhabens notwendig sind. Dazu gehören je nach Art des Vorhabens insbesondere:
    1. Ziffer eins
      der Lageplan, aus dem zu ersehen sind
      1. Litera a
        vom Baugrundstück und den Grundstücken der Nachbarn (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3,)
        • Strichaufzählung
          Lage mit Höhenkoten und Nordrichtung,
        • Strichaufzählung
          bei einem Neu- oder Zubau eines Gebäudes im Bauland die lagerichtige Darstellung der Grenzen des Baugrundstücks und deren Kennzeichnung in der Natur, wobei die Baubehörde diese Vorfrage (genaue Lage der Grenzen des Baugrundstücks) aufgrund
          • Strichaufzählung
            des Grenzkatasters,
          ist kein Grenzkataster vorhanden, sind die Grenzen nicht strittig und ist das Bauvorhaben direkt an der Grundstücksgrenze oder in einem Abstand von der Grundstücksgrenze geplant, der nicht größer ist als der um 1 m vergrößerte Bauwich,
          • Strichaufzählung
            einer durch einen Vermessungsbefugten (Paragraph eins, des Liegenschaftsteilungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 3 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2013,) durchgeführten Grenzvermessung,
          in allen übrigen Fällen
          • Strichaufzählung
            des Ergebnisses eines gerichtlichen Außerstreitverfahrens (Grenzfeststellungsverfahren)
          zu entscheiden hat und die lagerichtige Darstellung auf jene Grenzbereiche eingeschränkt werden darf, die für die Beurteilung des Bauvorhabens wesentlich sind,
        • Strichaufzählung
          bei einer Einfriedung die lagerichtige Darstellung der Grenze zur Verkehrsfläche,
        • Strichaufzählung
          Grundstücksnummern,
        • Strichaufzählung
          Namen und Anschriften der Eigentümer des vom Vorhaben betroffenen Grundstücks sowie der Nachbargrundstücke und von ober- oder unterirdischen Bauwerken auf diesen,
        • Strichaufzählung
          Widmungsart,
        • Strichaufzählung
          festgelegte Straßen- und Baufluchtlinien, Straßenniveau,
        • Strichaufzählung
          die im Bebauungsplan festgelegte und/oder die rechtmäßig bestehende und/oder zu bewilligende Höhenlage des Geländes,
        • Strichaufzählung
          bestehende Gebäude, Trinkwasserbrunnen und Abwasserentsorgungsanlagen,
        • Strichaufzählung
          die im von der Bebauung betroffenen Teil des Baugrundstücks vorhandenen Einbauten sowie die darüber führenden Freileitungen,
        • Strichaufzählung
          Darstellung der im Grundbuch eingetragenen Fahr- und Leitungsrechte,
      2. Litera b
        bei Neu- oder Zubauten deren geringste Abstände von den Grundstücksgrenzen,
      3. Litera c
        geplante Anlagen für die Sammlung, Ableitung und Beseitigung der Abwässer und des Mülls,
      4. Litera d
        soweit erforderlich die Lage und Anzahl der Stellplätze;
    2. Ziffer 2
      die Grundrisse, bei Gebäuden von sämtlichen Geschoßen mit Angabe des beabsichtigten Verwendungszwecks jedes neu geplanten oder vom Bauvorhaben betroffenen Raumes und die Schornsteinquerschnitte;
    3. Ziffer 3
      Schnitte durch die Gebäude, insbesondere durch die Stiegenanlagen mit anschließendem Gelände und dessen Höhenlage, in Hanglage auch Mauern an Grundstücksgrenzen;
    4. Ziffer 4
      die Tragwerkssysteme;
    5. Ziffer 5
      die Ansichten, die zur Beurteilung der äußeren Gestaltung der Bauwerke und ihres Anschlusses an die angrenzenden Bauwerke erforderlich sind;
    6. Ziffer 6
      die Ansicht der anzeigepflichtigen Einfriedung.
    Der Lageplan ist im Maßstab 1:500 und ein Plan nach Ziffer 2 bis 6 ist im Maßstab 1:100 zu verfassen, in begründeten Fällen (z. B. Größe der Grundstücke oder des Vorhabens) darf ein anderer Maßstab verwendet werden.
    Neu zu errichtende, bestehende und abzutragende Bauwerke sowie verschiedene Baustoffe sind
    • Strichaufzählung
      im Lageplan und
    • Strichaufzählung
      in den Grundrissen und Schnitten
    farblich verschieden darzustellen.
    Die nach Ziffer eins, Litera a, aufgrund einer durchgeführten Grenzvermessung oder Grenzfeststellung vorgelegten Vermessungspläne sind vom Bauwerber dem zuständigen Vermessungsamt zu übermitteln.
  2. Absatz 2Die Baubeschreibung muss alle nachstehenden Angaben enthalten, die nicht schon aus den Bauplänen ersichtlich sind. Anzugeben sind nach der Art des Bauvorhabens:
    1. Ziffer eins
      die Größe des Baugrundstücks und wenn dieses im Bauland liegt, ob es schon zum Bauplatz erklärt wurde;
    2. Ziffer 2
      die Grundrissfläche und die bebaute Fläche;
    3. Ziffer 3
      die Nutzfläche der Wohnungen und Betriebsräume;
    4. Ziffer 4
      die Bauausführung, insbesondere der geplante Brand-, Schall- und Wärmeschutz;
    5. Ziffer 5
      der Verwendungszweck des neu geplanten oder vom Vorhaben betroffenen Bauwerks, bei Gebäuden jedes Raumes;
    6. Ziffer 6
      bei Bauwerken im Grünland Angaben darüber, dass eine Nutzung nach Paragraph 20, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2015, in der geltenden Fassung, vorliegt oder erfolgen wird (z. B. durch ein Betriebskonzept);
    7. Ziffer 7
      bei Betrieben die Art, der Umfang und die voraussichtlichen Emissionen (Paragraph 48,);
  3. Absatz 3Soweit dies zur Beurteilung des Bauvorhabens notwendig ist, hat die Baubehörde die Vorlage weiterer Unterlagen zu verlangen, wie z. B.:
    • Strichaufzählung
      Detailpläne,
    • Strichaufzählung
      statische Berechnungen der Tragfähigkeit von Konstruktionen und anderen Bauteilen samt Konstruktionsplänen,
    • Strichaufzählung
      einen Nachweis der ausreichenden Tragfähigkeit des Baugrundstücks,
    • Strichaufzählung
      eine Angabe über den höchsten örtlichen Grundwasserspiegel,
    • Strichaufzählung
      eine Angabe über die Höhe des 100-jährlichen Hochwassers,
    • Strichaufzählung
      eine Darstellung der Ermittlung der Gebäudehöhe,
    • Strichaufzählung
      eine brandschutztechnische Beschreibung,
    • Strichaufzählung
      ein Brandschutzkonzept,
    • Strichaufzählung
      eine Fluchtzeitberechnung,
    • Strichaufzählung
      Angaben über die Anordnung und Höhe der in der Umgebung bewilligten Hauptgebäude (abgeleitete Bebauungsweisen und Bauklassen) im Baulandbereich ohne Bebauungsplan (Paragraph 54,),
    • Strichaufzählung
      eine Wärmebedarfsrechnung,
    • Strichaufzählung
      einen Stellplan für Kraftfahrzeuge,
    • Strichaufzählung
      Elektroinstallationspläne,
    • Strichaufzählung
      Sitzpläne,
    • Strichaufzählung
      einen Nachweis der Einhaltung des sommerlichen Überwärmungsschutzes.
  4. Absatz 4Werden bestehende Bauwerke abgeändert oder an diesen Bauteile ausgewechselt, dürfen die Baupläne und Beschreibungen auf die Darstellung der Teile beschränkt werden, die für die Beurteilung des Bauvorhabens maßgeblich sind.
  5. Absatz 5Der Energieausweis ist mit dem Inhalt und der Form gemäß der Verordnung nach Paragraph 43, Absatz 3, zu erstellen.
  6. Absatz 6Für die Darstellung der Angaben nach Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, hinsichtlich der Nachbargrundstücke darf im erforderlichen Umfang in die betreffenden Bauakte Einsicht genommen werden.

Im RIS seit

22.01.2015

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2016

Gesetzesnummer

20001079

Dokumentnummer

LNO40012733

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/NI/2015/1/P19/LNO40012733