(4)Absatz 4Bei Vorhaben nach Abs. 1 gelten die Kriterien im Sinn des § 20 Abs. 1 Z 1 bis 5 sowie die Erfordernisse des Abschnittes II. nicht.Bei Vorhaben nach Absatz eins, gelten die Kriterien im Sinn des Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 sowie die Erfordernisse des Abschnittes römisch II. nicht.
Es müssen jedoch
die Sicherheit von Personen,
die Standsicherheit, die Trockenheit und der Brandschutz der baubehördlich bewilligten oder angezeigten Bauwerke der Nachbarn (§ 6 Abs. 1 Z 4) unddie Standsicherheit, die Trockenheit und der Brandschutz der baubehördlich bewilligten oder angezeigten Bauwerke der Nachbarn (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4,) und
bei Neu- und Zubauten die ausreichende Belichtung (§ 4 Z 3) der Hauptfenster zulässiger Gebäude der Nachbarn (§ 6 Abs. 2 Z 3)bei Neu- und Zubauten die ausreichende Belichtung (Paragraph 4, Ziffer 3,) der Hauptfenster zulässiger Gebäude der Nachbarn (Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3,)
gewährleistet sein, wobei technische Anforderungen in geeigneten Fällen auch durch gleichwertige organisatorische Maßnahmen (wie z. B. Betriebsvorschriften) erfüllt werden dürfen.
Bei bestehenden bewilligten Gebäuden mit einem der Unterbringung von Personen dienenden Verwendungszweck (z. B. Wohngebäude, Heime, Beherbergungsstätten udgl.) gelten die Voraussetzungen des zweiten Satzes insofern als erfüllt, als der jeweilige bautechnische Zustand – auch im Hinblick auf die Anzahl der unterzubringenden Personen – von der Bewilligung umfasst bzw. gedeckt ist.