Landesrecht konsolidiert Niederösterreich: NÖ Bauordnung 2014 § 2, Fassung vom 04.05.2015

NÖ Bauordnung 2014 § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

NÖ Bauordnung 2014

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 1/2015

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.02.2015

Außerkrafttretensdatum

30.06.2021

Abkürzung

NÖ BO 2014

Index

82 Baurecht

Text

Paragraph 2,

Zuständigkeit

  1. Absatz einsBaubehörde erster Instanz ist
    • Strichaufzählung
      der Bürgermeister
    • Strichaufzählung
      der Magistrat (in Städten mit eigenem Statut)
    Baubehörde zweiter Instanz ist
    • Strichaufzählung
      der Gemeindevorstand (Stadtrat)
    • Strichaufzählung
      der Stadtsenat (in Städten mit eigenem Statut)
      (örtliche Baupolizei)
  2. Absatz 2Erstreckt sich ein Bauwerk auf das Gebiet mehrerer Gemeinden, ist die Bezirksverwaltungsbehörde Baubehörde.
    Erstreckt sich ein Bauwerk auf mehrere Bezirke, so ist die Bezirksverwaltungsbehörde örtlich zuständig, in deren Bereich das Bauwerk zum Großteil ausgeführt werden soll.
  3. Absatz 3Absatz eins, gilt nicht für das Verwaltungsstrafverfahren.

Im RIS seit

21.01.2015

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2021

Gesetzesnummer

20001079

Dokumentnummer

LNO40012539

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/NI/2015/1/P2/LNO40012539