Landesrecht konsolidiert Niederösterreich: NÖ Bauordnung 2014 § 68, tagesaktuelle Fassung

NÖ Bauordnung 2014 § 68

Kurztitel

NÖ Bauordnung 2014

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 1/2015

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 68

Inkrafttretensdatum

01.02.2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

NÖ BO 2014

Index

82 Baurecht

Text

Paragraph 68,

Abbruch von Bauwerken

  1. Absatz einsDer Abbruch von Bauwerken muss so erfolgen, dass die Standsicherheit
    • Strichaufzählung
      des angrenzenden Geländes,
    • Strichaufzählung
      eines allenfalls anschließenden Bauwerks und
    • Strichaufzählung
      einer allenfalls anschließenden öffentlichen Verkehrsfläche
    nicht gefährdet wird.
  2. Absatz 2Beim Abbruch von Bauwerken müssen
    • Strichaufzählung
      Versorgungsleitungen (z. B. Wasser, Strom, Gas) abgesichert,
    • Strichaufzählung
      Entsorgungsleitungen (z. B. Kanal) abgeschlossen und
    • Strichaufzählung
      Senkgruben oder Hauskläranlagen abgetragen oder gereinigt und mit hygienisch einwandfreiem Material aufgefüllt
    werden.
  3. Absatz 3Kellerdecken müssen abgebrochen und die Kellerräume mit hygienisch einwandfreiem Material aufgefüllt und verdichtet werden, wenn
    • Strichaufzählung
      sich die Bauwerke innerhalb von Straßenfluchtlinien befinden oder
    • Strichaufzählung
      dies notwendig ist, um Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Personen oder für die Sicherheit von Sachen zu vermeiden.
  4. Absatz 4Wände und Fundamente von Bauwerken müssen abgetragen werden,
    und zwar

        

-

auf dem innerhalb von Straßenfluchtlinien liegenden Teil eines Grundstücks bis

50 cm

-

auf anderen Teilen eines Grundstücks bis

25 cm

unter das angrenzende Gelände.
  1. Absatz 5Bleiben im Fall des Abbruchs Mauern und Mauerteile stehen, die nicht verputzt sind, so sind diese vom Eigentümer des Bauwerks umgehend zu verputzen, wenn diese nicht witterungsbeständig ausgeführt sind. Der Verputz ist so wie an den übrigen Mauern des Bauwerks auszuführen. Kommt der Eigentümer des Bauwerks dieser Verpflichtung nicht nach, hat die Baubehörde unter Gewährung einer angemessenen Frist diese Verpflichtung aufzutragen.

Im RIS seit

21.01.2015

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2020

Gesetzesnummer

20001079

Dokumentnummer

LNO40012605

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/NI/2015/1/P68/LNO40012605