Landesrecht konsolidiert Niederösterreich: NÖ Bauordnung 2014 § 26, tagesaktuelle Fassung

NÖ Bauordnung 2014 § 26

Kurztitel

NÖ Bauordnung 2014

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 1/2015

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 26

Inkrafttretensdatum

01.02.2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

NÖ BO 2014

Index

82 Baurecht

Text

Paragraph 26,

Baubeginn

  1. Absatz einsDer Bauherr hat das Datum des Beginns der Ausführung des Bauvorhabens der Baubehörde vorher anzuzeigen. Diese Anzeige wird unwirksam, wenn mit der tatsächlichen Ausführung nicht innerhalb von 4 Wochen ab dem angegebenen Zeitpunkt begonnen wird.
  2. Absatz 2Ab dem angezeigten Baubeginn darf die zur Ausführung des bewilligten Bauvorhabens erforderliche Baustelleneinrichtung ohne weitere Bewilligung aufgestellt werden.

Im RIS seit

21.01.2015

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2019

Gesetzesnummer

20001079

Dokumentnummer

LNO40012563

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/NI/2015/1/P26/LNO40012563