Landesrecht konsolidiert Niederösterreich: NÖ Bauordnung 2014 § 14, tagesaktuelle Fassung

NÖ Bauordnung 2014 § 14

Kurztitel

NÖ Bauordnung 2014

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 1/2015 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 9/2026

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 14

Inkrafttretensdatum

01.03.2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

NÖ BO 2014

Index

82 Baurecht

Text

C) Bauvorhaben

Paragraph 14

Bewilligungspflichtige Vorhaben

Soweit diese nicht unter Paragraph 15, fallen, bedürfen nachstehende Vorhaben einer Baubewilligung:

  1. Ziffer eins
    Neu- und Zubauten von Gebäuden;
  2. Ziffer 2
    die Errichtung von baulichen Anlagen;
  3. Ziffer 3
    die Abänderung von Bauwerken, wenn die Standsicherheit tragender Bauteile beeinträchtigt werden könnte;
  4. Ziffer 3 a
    die wesentliche Änderung von Seveso-Betrieben sowie die Änderung des Verwendungszwecks von bestehenden Bauwerken und Anlagen, wodurch ein Seveso-Betrieb entsteht;
  5. Ziffer 3 b
    die Änderung des Verwendungszwecks von Bauwerken oder deren Teilen oder die Erhöhung der Anzahl der Wohnungen ohne bewilligungsbedürftige bauliche Änderungen jeweils innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstandes eines Seveso-Betriebes, wenn dies eine neue Entwicklung in der Nachbarschaft eines Seveso-Betriebes darstellt und die Standortwahl oder die Entwicklung das Risiko eines schweren Unfalls vergrößern oder die Folgen eines solchen Unfalls verschlimmern könnte;
  6. Ziffer 4
    die Aufstellung und der Austausch von:
    1. Litera a
      Heizkesseln mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 400 kW,
    2. Litera b
      Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 400 kW,
    3. Litera c
      Blockheizkraftwerken, die keiner elektrizitäts- oder gewerberechtlichen Genehmigungspflicht unterliegen, sofern sie der Raumheizung von Gebäuden, die nicht gewerbliche Betriebsanlagen sind, dienen,
sowie die Abänderung von:
  1. Litera d
    Feuerungsanlagen nach Litera b,, wenn dadurch die Sicherheit von Personen und Sachen beeinträchtigt oder der Brandschutz verletzt werden könnten,
  1. Litera e
    mittelgroßen Feuerungsanlagen, sofern sie sich auf die anzuwendenden Emissionsgrenzwerte auswirken könnte;
  2. Ziffer 5
    die Veränderung der Höhenlage des Geländes und die Herstellung des verordneten Bezugsniveaus ausgenommen im Fall des Paragraph 12 a, Absatz eins, jeweils auf einem Grundstück im Bauland und im Grünland-Kleingarten sowie die Erhöhung und Abänderung des Bezugsniveaus gemäß Paragraph 67, Absatz 3 und 3 a auf einem Grundstück im Bauland;
  3. Ziffer 6
    die Aufstellung von Windkraftanlagen, die keiner elektrizitätsrechtlichen Genehmigungspflicht unterliegen, oder deren Anbringung an Bauwerken;
  4. Ziffer 7
    der Abbruch von Bauwerken, die an Bauwerke am Nachbargrundstück angebaut sind, wenn Rechte nach Paragraph 6, verletzt werden könnten.
  5. Ziffer 9
    (entfällt durch Landesgesetzblatt Nr. 9 aus 2026,)

Im RIS seit

22.01.2026

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2026

Gesetzesnummer

20001079

Dokumentnummer

LNO40085452

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/NI/2015/1/P14/LNO40085452