Landesrecht konsolidiert Niederösterreich: NÖ Fischereigesetz 2001 § 36, tagesaktuelle Fassung

NÖ Fischereigesetz 2001 § 36

Kurztitel

NÖ Fischereigesetz 2001

Kundmachungsorgan

LGBl. 6550-6 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 23/2018

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 36

Inkrafttretensdatum

25.05.2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

NÖ FischG 2001

Index

65 Jagd- und Fischereirecht

Text

Abschnitt IX
ÜBERTRETUNGEN UND STRAFEN

Paragraph 36,

Strafbestimmungen

  1. Absatz einsWenn die Tat nicht den Tatbestand einer strafbaren Handlung bildet, die in die Zuständigkeit der Gerichte fällt, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer
    1. Ziffer eins
      die Besatzpflicht nicht erfüllt (Paragraph 5, Absatz eins,),
    2. Ziffer 2
      es unterlässt, den Fischereirevierverband über die Durchführung des Besatzes zeitgerecht zu verständigen (Paragraph 5, Absatz 5,),
    3. Ziffer 3
      es unterlässt, die Erfüllung der Besatzpflicht zeitgerecht nachzuweisen (Paragraph 5, Absatz 5,),
    4. Ziffer 4
      ohne Bewilligung des NÖ Landesfischereiverbandes nicht heimische oder nicht eingebürgerte Wassertiere aussetzt (Paragraph 6,),
    5. Ziffer 5
      es unterlässt, den Fangbericht oder die Fangstatistik vorzulegen (Paragraph 7, Absatz eins,),
    6. Ziffer 6
      fischt, ohne Fischereidokumente oder eine Lizenz mit sich zu führen (Paragraph 9, Absatz eins und 2),
    7. Ziffer 7
      als gesetzlicher Vertreter einen Unmündigen ohne Aufsicht und Anwesenheit einer volljährigen Person fischen lässt (Paragraph 9, Absatz 4,),
    8. Ziffer 8
      Lizenzen an Personen, die keine Fischereidokumente besitzen, vergibt (Paragraph 11, Absatz eins,),
    9. Ziffer 9
      Lizenzen über die vom Fischereirevierverband festgesetzte Höchstanzahl (Paragraph 11, Absatz eins,) hinaus vergibt,
    10. Ziffer 10
      Lizenzen entgegen Paragraph 11, Absatz 2, vergibt,
    11. Ziffer 11
      den Verboten des Paragraph 12, zuwiderhandelt oder entgegen Paragraph 12, Absatz 6, mit elektrischem Strom fischt,
    12. Ziffer 12
      eine Fischerkarte oder eine Fischergastkarte oder eine Lizenz auf andere Personen überträgt (Paragraphen 11, Absatz 3,, 14 Absatz 6,, 16 Absatz 6,),
    13. Ziffer 13
      die Fischerei mit einem Fischereidokument ausübt, ohne zum Erwerb dieses Dokumentes berechtigt zu sein (Paragraphen 9, Absatz eins und 2, 16 Absatz 6,),
    14. Ziffer 14
      die gebotene Mitbewirtschaftung zugewiesener Fischwässer vernachlässigt (Paragraph 22, Absatz 2,),
    15. Ziffer 15
      als Verpächter die Verpachtung eines Fischereireviers nicht oder nicht fristgerecht dem NÖ Landesfischereiverband anzeigt (Paragraph 23, Absatz 4,),
    16. Ziffer 16
      als Eigentümer oder Nutzungsberechtigter bei Überflutungen solche Vorrichtungen anbringt, welche die Rückkehr der Fische in Fischwässer behindern (Paragraph 26, Absatz 2,),
    17. Ziffer 17
      es als Verpflichteter ohne Not unterlässt, den Fischereiausübungsberechtigten über den Beginn und die voraussichtliche Dauer der Trockenlegung, oder Ableitung von Gewässern oder von Gebrechen an Wehr- und Stauanlagen rechtzeitig zu informieren (Paragraph 27, Absatz eins,),
    18. Ziffer 18
      es als Wasserberechtigter unterlässt, Ableitungen aus Fischwässern und Einmündungen mit Vorrichtungen zu versehen, die einen Wechsel der Fische verhindern (Paragraph 27, Absatz 2,) oder solche Vorrichtungen entfernt oder beschädigt,
    19. Ziffer 19
      als Erwerber die Anzeige des Erwerbes von Fischereirechten unterlässt oder nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erstattet (Paragraph 28, Absatz eins,),
    20. Ziffer 20
      die zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Revierbeiträge erforderlichen personenbezogenen und anderen Daten nicht vollständig oder rechtzeitig zur Verfügung stellt (Paragraph 35, Absatz 3,),
    21. Ziffer 21
      unbefugt Wassertiere tötet, verletzt oder sich oder einem Dritten zueignet oder sonst eine Sache, die dem Fischereirecht eines anderen unterliegt, zerstört, beschädigt oder sich oder einem Dritten zueignet,
    22. Ziffer 22
      Im Rahmen des Geltungsbereiches dieses Gesetzes den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten, Abl.Nr. L 317 vom 4. November 2014, Sitzung 35, oder aufgrund dieser Verordnung erlassenen Maßnahmen zuwiderhandelt,
    23. Ziffer 23
      den in diesem Gesetz oder den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen enthaltenen Geboten oder Verboten zuwiderhandelt.
  2. Absatz 2Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 7.000,– zu bestrafen.
  3. Absatz 3Auch der Versuch einer Verwaltungsübertretung ist strafbar.

Anmerkung

Zu dieser Bestimmung gibt es im HELP folgenden Artikel: Fischen in Niederösterreich – Verbote und Strafen

Im RIS seit

23.05.2018

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2018

Gesetzesnummer

20001025

Dokumentnummer

LNO40032637

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/NI/6550/P36/LNO40032637