Landesrecht konsolidiert Niederösterreich: NÖ Fischereigesetz 2001 § 12, tagesaktuelle Fassung

NÖ Fischereigesetz 2001 § 12

Kurztitel

NÖ Fischereigesetz 2001

Kundmachungsorgan

LGBl. 6550-6

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

NÖ FischG 2001

Index

65 Jagd- und Fischereirecht

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 12,

Weidgerechte Ausübung des Fischens, Verbote

  1. Absatz einsDer Fischfang ist in einer allgemein als weidgerecht anerkannten Weise und unter Beobachtung der fischereikundlichen Erkenntnisse auszuüben.
  2. Absatz 2Es ist verboten,
    • Strichaufzählung
      Vorrichtungen, Fangmittel und -methoden zu verwenden, die den Grundsätzen der Weidgerechtigkeit widersprechen;
    • Strichaufzählung
      sich Wassertiere anzueignen, die während der Schonzeit gefangen wurden oder die das Brittelmaß nicht erreicht haben. Dies gilt nicht, wenn ein Bescheid gemäß Paragraph 10, Absatz 2, dazu berechtigt;
    • Strichaufzählung
      Fangvorrichtungen unbeaufsichtigt auszulegen, die mit Angeln versehen sind.
  3. Absatz 3Es ist verboten, den Fischfang auszuüben
    • Strichaufzählung
      aus Luftfahrzeugen oder aus fahrenden Kraftfahrzeugen;
    • Strichaufzählung
      in Einrichtungen zum Durchzug der Fische, wie in Fischwegen, Aufstiegshilfen usw.;
    • Strichaufzählung
      durch das Auslegen von Legschnüren (das sind Schnüre, die mit einem oder mehreren Haken versehen sind).
  4. Absatz 4Es ist verboten,
    • Strichaufzählung
      Wassertiere mutwillig zu beunruhigen;
    • Strichaufzählung
      beim Fischen und beim Transport den gefangenen lebenden Tieren Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen, die über die weidgerechte Ausübung der Fischerei hinausgehen;
    • Strichaufzählung
      Laichgründe zu schädigen.
  5. Absatz 5Insbesondere folgende Vorrichtungen und Fangmittel sind verboten:
    • Strichaufzählung
      Explosivstoffe, Schusswaffen, Harpunen, Betäubungsmittel, Gifte und Schlingen,
    • Strichaufzählung
      elektrischer Strom,
    • Strichaufzählung
      künstliche Lichtquellen und
    • Strichaufzählung
      Echolot.
  6. Absatz 6Ausgenommen vom Verbot nach Absatz 5, ist das Fischen mit elektrischem Strom, wenn
    • Strichaufzählung
      diese Maßnahme zur Rettung des Fischbestandes erforderlich ist (wie z. B. bei Gewässerregulierungen, bei Bachabkehren, bei außergewöhnlichem Niedrigwasserstand oder bei Gefahr des Austrocknens eines Gewässers) und
    • Strichaufzählung
      die Voraussetzungen des Paragraph 13, Absatz 2 und 4 1. Satz eingehalten werden.
    Der Fischereiausübungsberechtigte hat die beabsichtigten Maßnahmen und deren Beendigung unverzüglich dem NÖ Landesfischereiverband anzuzeigen.
  7. Absatz 7Insbesondere folgende Fangmethoden sind verboten:
    • Strichaufzählung
      das Stechen, das Anreißen, das Prellen und das Keulen,
    • Strichaufzählung
      das Verwenden lebender Köder, ausgenommen gesetzlich nicht geschützte wirbellose Tiere,
    • Strichaufzählung
      das Verwenden von Krustentieren als Köder,
    • Strichaufzählung
      Vorkehrungen zu treffen, die den Wechsel der Fische verhindern können, außer Paragraph 27, Absatz 2, verpflichtet hiezu.
  8. Absatz 8Es ist verboten, die Gemeine Flussmuschel (Unio crassus) in allen Lebensstadien
    • Strichaufzählung
      absichtlich zu fangen oder zu töten,
    • Strichaufzählung
      absichtlich zu stören (insbesondere während der Fortpflanzungszeit) oder zu zerstören,
    • Strichaufzählung
      zu besitzen oder zu transportieren, zu handeln oder zu tauschen oder zum Kauf oder Tausch anzubieten.

Anmerkung

Zu dieser Bestimmung gibt es im HELP folgenden Artikel: Fischen in Niederösterreich – Verbote und Strafen

Im RIS seit

05.12.2014

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2018

Gesetzesnummer

20001025

Dokumentnummer

LNO40010857

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/NI/6550/P12/LNO40010857