Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
NÖ Fischereigesetz 2001
§/Artikel/Anlage
§ 12
Inkrafttretensdatum
01.01.2015
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
NÖ FischG 2001
Index
65 Jagd- und Fischereirecht
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Text
§ 12Paragraph 12,
Weidgerechte Ausübung des Fischens, Verbote
(1)Absatz einsDer Fischfang ist in einer allgemein als weidgerecht anerkannten Weise und unter Beobachtung der fischereikundlichen Erkenntnisse auszuüben.
(2)Absatz 2Es ist verboten,
Vorrichtungen, Fangmittel und -methoden zu verwenden, die den Grundsätzen der Weidgerechtigkeit widersprechen;
sich Wassertiere anzueignen, die während der Schonzeit gefangen wurden oder die das Brittelmaß nicht erreicht haben. Dies gilt nicht, wenn ein Bescheid gemäß § 10 Abs. 2 dazu berechtigt;sich Wassertiere anzueignen, die während der Schonzeit gefangen wurden oder die das Brittelmaß nicht erreicht haben. Dies gilt nicht, wenn ein Bescheid gemäß Paragraph 10, Absatz 2, dazu berechtigt;
Fangvorrichtungen unbeaufsichtigt auszulegen, die mit Angeln versehen sind.
(3)Absatz 3Es ist verboten, den Fischfang auszuüben
aus Luftfahrzeugen oder aus fahrenden Kraftfahrzeugen;
in Einrichtungen zum Durchzug der Fische, wie in Fischwegen, Aufstiegshilfen usw.;
durch das Auslegen von Legschnüren (das sind Schnüre, die mit einem oder mehreren Haken versehen sind).
(4)Absatz 4Es ist verboten,
Wassertiere mutwillig zu beunruhigen;
beim Fischen und beim Transport den gefangenen lebenden Tieren Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen, die über die weidgerechte Ausübung der Fischerei hinausgehen;
Laichgründe zu schädigen.
(5)Absatz 5Insbesondere folgende Vorrichtungen und Fangmittel sind verboten:
Explosivstoffe, Schusswaffen, Harpunen, Betäubungsmittel, Gifte und Schlingen,
künstliche Lichtquellen und
(6)Absatz 6Ausgenommen vom Verbot nach Abs. 5 ist das Fischen mit elektrischem Strom, wennAusgenommen vom Verbot nach Absatz 5, ist das Fischen mit elektrischem Strom, wenn
diese Maßnahme zur Rettung des Fischbestandes erforderlich ist (wie z. B. bei Gewässerregulierungen, bei Bachabkehren, bei außergewöhnlichem Niedrigwasserstand oder bei Gefahr des Austrocknens eines Gewässers) und
die Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 und 4 1. Satz eingehalten werden.die Voraussetzungen des Paragraph 13, Absatz 2 und 4 1. Satz eingehalten werden.
Der Fischereiausübungsberechtigte hat die beabsichtigten Maßnahmen und deren Beendigung unverzüglich dem NÖ Landesfischereiverband anzuzeigen.
(7)Absatz 7Insbesondere folgende Fangmethoden sind verboten:
das Stechen, das Anreißen, das Prellen und das Keulen,
das Verwenden lebender Köder, ausgenommen gesetzlich nicht geschützte wirbellose Tiere,
das Verwenden von Krustentieren als Köder,
Vorkehrungen zu treffen, die den Wechsel der Fische verhindern können, außer § 27 Abs. 2 verpflichtet hiezu.Vorkehrungen zu treffen, die den Wechsel der Fische verhindern können, außer Paragraph 27, Absatz 2, verpflichtet hiezu.
(8)Absatz 8Es ist verboten, die Gemeine Flussmuschel (Unio crassus) in allen Lebensstadien
absichtlich zu fangen oder zu töten,
absichtlich zu stören (insbesondere während der Fortpflanzungszeit) oder zu zerstören,
zu besitzen oder zu transportieren, zu handeln oder zu tauschen oder zum Kauf oder Tausch anzubieten.
Anmerkung
Zu dieser Bestimmung gibt es im HELP folgenden Artikel:
Fischen in Niederösterreich – Verbote und Strafen
Im RIS seit
05.12.2014
Zuletzt aktualisiert am
23.05.2018
Gesetzesnummer
20001025
Dokumentnummer
LNO40010857