Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
NÖ Fischereigesetz 2001
§/Artikel/Anlage
§ 11
Inkrafttretensdatum
01.01.2015
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
NÖ FischG 2001
Index
65 Jagd- und Fischereirecht
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Text
§ 11Paragraph 11,
Lizenzen
(1)Absatz einsDie Fischereiausübungsberechtigten dürfen anderen Personen die Erlaubnis zum Fischen nur durch Vergabe von Lizenzen erteilen.
Sie dürfen Lizenzen nur dann vergeben, wenn
der Lizenznehmer Fischereidokumente besitzt und
dadurch die Höchstanzahl der für das Fischereirevier festgesetzten Lizenzen (Abs. 4) nicht überschritten wird.dadurch die Höchstanzahl der für das Fischereirevier festgesetzten Lizenzen (Absatz 4,) nicht überschritten wird.
(2)Absatz 2Eine Lizenz hat jedenfalls zu enthalten:
den Namen des Lizenzgebers,
den Namen des Lizenznehmers,
die Bezeichnung des Fischereireviers,
eine fortlaufende Nummer oder eine Kontrollmarke des zuständigen Fischereirevierverbandes,
die Dauer der Gültigkeit und
den Fangbericht, der vom Lizenznehmer (Fischergast) auszufüllen ist.
(3)Absatz 3Die Lizenz ist nicht übertragbar.
(4)Absatz 4Die Fischereirevierverbände haben die Höchstanzahl der für ein Fischereirevier zu vergebenden Lizenzen mit Bescheid festzusetzen und die Vergabe zu kontrollieren. Dabei sind
die natürliche Reproduktionsfähigkeit,
die Bewirtschaftung des Fischereireviers maßgebend.
(5)Absatz 5Partei in einem Verfahren nach Abs. 4 ist der Fischereiausübungsberechtigte.Partei in einem Verfahren nach Absatz 4, ist der Fischereiausübungsberechtigte.
Im RIS seit
05.12.2014
Zuletzt aktualisiert am
15.03.2016
Gesetzesnummer
20001025
Dokumentnummer
LNO40010856