Landesrecht konsolidiert Niederösterreich: NÖ Fischereigesetz 2001 § 11, tagesaktuelle Fassung

NÖ Fischereigesetz 2001 § 11

Kurztitel

NÖ Fischereigesetz 2001

Kundmachungsorgan

LGBl. 6550-6

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

NÖ FischG 2001

Index

65 Jagd- und Fischereirecht

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 11,

Lizenzen

  1. Absatz einsDie Fischereiausübungsberechtigten dürfen anderen Personen die Erlaubnis zum Fischen nur durch Vergabe von Lizenzen erteilen.
    Sie dürfen Lizenzen nur dann vergeben, wenn
    • Strichaufzählung
      der Lizenznehmer Fischereidokumente besitzt und
    • Strichaufzählung
      dadurch die Höchstanzahl der für das Fischereirevier festgesetzten Lizenzen (Absatz 4,) nicht überschritten wird.
  2. Absatz 2Eine Lizenz hat jedenfalls zu enthalten:
    • Strichaufzählung
      den Namen des Lizenzgebers,
    • Strichaufzählung
      den Namen des Lizenznehmers,
    • Strichaufzählung
      die Bezeichnung des Fischereireviers,
    • Strichaufzählung
      eine fortlaufende Nummer oder eine Kontrollmarke des zuständigen Fischereirevierverbandes,
    • Strichaufzählung
      die Dauer der Gültigkeit und
    • Strichaufzählung
      den Fangbericht, der vom Lizenznehmer (Fischergast) auszufüllen ist.
  3. Absatz 3Die Lizenz ist nicht übertragbar.
  4. Absatz 4Die Fischereirevierverbände haben die Höchstanzahl der für ein Fischereirevier zu vergebenden Lizenzen mit Bescheid festzusetzen und die Vergabe zu kontrollieren. Dabei sind
    • Strichaufzählung
      die natürliche Reproduktionsfähigkeit,
    • Strichaufzählung
      der Fischbestand,
    • Strichaufzählung
      die Fischereiordnung und
    • Strichaufzählung
      die Bewirtschaftung des Fischereireviers maßgebend.
  5. Absatz 5Partei in einem Verfahren nach Absatz 4, ist der Fischereiausübungsberechtigte.

Im RIS seit

05.12.2014

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2016

Gesetzesnummer

20001025

Dokumentnummer

LNO40010856

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/NI/6550/P11/LNO40010856