Landesrecht konsolidiert Niederösterreich: NÖ Fischereigesetz 2001 § 37, Fassung vom 13.02.2026

NÖ Fischereigesetz 2001 § 37

Kurztitel

NÖ Fischereigesetz 2001

Kundmachungsorgan

LGBl. 6550-6

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 37

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

NÖ FischG 2001

Index

65 Jagd- und Fischereirecht

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 37,

Verfall von Gegenständen

  1. Absatz einsDer Verfall von Angelgeräten und anderen zum Fischen dienenden Gegenständen ist auszusprechen, wenn eine Person fischt, ohne im Besitz von Fischereidokumenten oder einer Lizenz zu sein oder verbotene Vorrichtungen, Fangmittel oder -methoden (Paragraph 12,) verwendet.
  2. Absatz 2Kann eine bestimmte Person nicht verfolgt oder bestraft werden, so kann auf den Verfall selbständig erkannt werden.
  3. Absatz 3Verfallene Gegenstände sind entweder
    • Strichaufzählung
      zu veräußern,
    • Strichaufzählung
      bei künstlerischer oder wissenschaftlicher Bedeutung dem NÖ Landesmuseum abzugeben,
    • Strichaufzählung
      dem NÖ Landesfischereiverband für Ausbildungszwecke zu übergeben oder
    • Strichaufzählung
      zu vernichten.

Im RIS seit

05.12.2014

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2016

Gesetzesnummer

20001025

Dokumentnummer

LNO40010883

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/NI/6550/P37/LNO40010883