Landesrecht konsolidiert Niederösterreich: NÖ Fischereigesetz 2001 § 13, Fassung vom 13.02.2026

NÖ Fischereigesetz 2001 § 13

Kurztitel

NÖ Fischereigesetz 2001

Kundmachungsorgan

LGBl. 6550-6

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 13

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

NÖ FischG 2001

Index

65 Jagd- und Fischereirecht

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 13,

Ausnahmen von Verboten

  1. Absatz einsDer NÖ Landesfischereiverband hat auf Antrag des Fischereiausübungsberechtigten Ausnahmen von den Verboten zu bewilligen
    • Strichaufzählung
      aus Gründen der besten Fischereibewirtschaftung oder einer wirksamen Pflege des Gewässers oder
    • Strichaufzählung
      zu wissenschaftlichen Zwecken.
    Eine Ausnahme von der Bestimmung des Paragraph 12, Absatz 8, darf nicht bewilligt werden.
  2. Absatz 2Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn
    • Strichaufzählung
      die Vorrichtungen, Fangmittel oder Fangmethoden für den Verwendungszweck geeignet sind,
    • Strichaufzählung
      der Antragsteller über ausgebildetes Personal und die notwendigen Hilfseinrichtungen verfügt (z. B. Hälter- und Transporteinrichtungen), die eine fachgemäße Anwendung gewährleisten,
    • Strichaufzählung
      eine Schädigung der Nachbarreviere voraussichtlich nicht oder nur in einem unbedeutenden Ausmaß eintreten wird und
    • Strichaufzählung
      aufgrund des bisherigen Verhaltens des Antragstellers angenommen werden kann, dass er sie nicht missbräuchlich anwenden und die ihm aufgetragenen Maßnahmen erfüllen wird.
  3. Absatz 3Die Bewilligung ist erforderlichenfalls unter Befristungen, Bedingungen und Auflagen zu erteilen.
  4. Absatz 4In Gewässerstrecken mit nachgewiesenem Vorkommen von heimischen Krustentieren oder Flussperlmuscheln darf eine Ausnahmebewilligung zum Abfischen mit elektrischem Strom nur dann erteilt werden, wenn eine Gefährdung dieser Tierarten vermieden wird. Eine solche Abfischung darf nur in mehrjährigen Abständen stattfinden.

Im RIS seit

05.12.2014

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2016

Gesetzesnummer

20001025

Dokumentnummer

LNO40010858

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/NI/6550/P13/LNO40010858