Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
NÖ Fischereigesetz 2001
§/Artikel/Anlage
§ 13
Inkrafttretensdatum
01.01.2015
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
NÖ FischG 2001
Index
65 Jagd- und Fischereirecht
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Text
§ 13Paragraph 13,
Ausnahmen von Verboten
(1)Absatz einsDer NÖ Landesfischereiverband hat auf Antrag des Fischereiausübungsberechtigten Ausnahmen von den Verboten zu bewilligen
aus Gründen der besten Fischereibewirtschaftung oder einer wirksamen Pflege des Gewässers oder
zu wissenschaftlichen Zwecken.
Eine Ausnahme von der Bestimmung des § 12 Abs. 8 darf nicht bewilligt werden.Eine Ausnahme von der Bestimmung des Paragraph 12, Absatz 8, darf nicht bewilligt werden.
(2)Absatz 2Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn
die Vorrichtungen, Fangmittel oder Fangmethoden für den Verwendungszweck geeignet sind,
der Antragsteller über ausgebildetes Personal und die notwendigen Hilfseinrichtungen verfügt (z. B. Hälter- und Transporteinrichtungen), die eine fachgemäße Anwendung gewährleisten,
eine Schädigung der Nachbarreviere voraussichtlich nicht oder nur in einem unbedeutenden Ausmaß eintreten wird und
aufgrund des bisherigen Verhaltens des Antragstellers angenommen werden kann, dass er sie nicht missbräuchlich anwenden und die ihm aufgetragenen Maßnahmen erfüllen wird.
(3)Absatz 3Die Bewilligung ist erforderlichenfalls unter Befristungen, Bedingungen und Auflagen zu erteilen.
(4)Absatz 4In Gewässerstrecken mit nachgewiesenem Vorkommen von heimischen Krustentieren oder Flussperlmuscheln darf eine Ausnahmebewilligung zum Abfischen mit elektrischem Strom nur dann erteilt werden, wenn eine Gefährdung dieser Tierarten vermieden wird. Eine solche Abfischung darf nur in mehrjährigen Abständen stattfinden.
Im RIS seit
05.12.2014
Zuletzt aktualisiert am
15.03.2016
Gesetzesnummer
20001025
Dokumentnummer
LNO40010858