Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
NÖ Fischereigesetz 2001
§/Artikel/Anlage
§ 8
Inkrafttretensdatum
01.01.2015
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
NÖ FischG 2001
Index
65 Jagd- und Fischereirecht
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Text
§ 8Paragraph 8,
Vertretung mehrerer Fischereiberechtigter
(1)Absatz einsBestehen an einem Fischereirevier mehrere Fischereirechte oder besitzen mehrere Personen ideelle Anteile an einem Fischereirecht, so müssen die Fischereiberechtigten und die Besitzer aus ihrer Mitte einen Vertreter bestimmen. Der Vertreter ist sowohl der Behörde (§ 3 Z 2) als auch dem zuständigen Fischereirevierverband innerhalb von 4 Wochen ab Begründung oder Änderung des Rechtsverhältnisses bekannt zu geben. Gleiches gilt für Änderungen in der Person des Vertreters.Bestehen an einem Fischereirevier mehrere Fischereirechte oder besitzen mehrere Personen ideelle Anteile an einem Fischereirecht, so müssen die Fischereiberechtigten und die Besitzer aus ihrer Mitte einen Vertreter bestimmen. Der Vertreter ist sowohl der Behörde (Paragraph 3, Ziffer 2,) als auch dem zuständigen Fischereirevierverband innerhalb von 4 Wochen ab Begründung oder Änderung des Rechtsverhältnisses bekannt zu geben. Gleiches gilt für Änderungen in der Person des Vertreters.
(2)Absatz 2Wird kein Vertreter bekannt gegeben, hat der zuständige Fischereirevierverband durch Bescheid einen Vertreter aus der Mitte der Fischereiberechtigten und Besitzer zu bestimmen.
(3)Absatz 3Partei in einem Verfahren nach Abs. 2 sind die Fischereiberechtigten und die Besitzer.Partei in einem Verfahren nach Absatz 2, sind die Fischereiberechtigten und die Besitzer.
Im RIS seit
05.12.2014
Zuletzt aktualisiert am
15.03.2016
Gesetzesnummer
20001025
Dokumentnummer
LNO40010853