Landesrecht konsolidiert Niederösterreich: NÖ Fischereigesetz 2001 § 7, Fassung vom 11.02.2026

NÖ Fischereigesetz 2001 § 7

Kurztitel

NÖ Fischereigesetz 2001

Kundmachungsorgan

LGBl. 6550-6

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

NÖ FischG 2001

Index

65 Jagd- und Fischereirecht

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 7

Fangstatistik und Fangbericht

  1. Absatz eins,Der Fischereiausübungsberechtigte hat für seine Reviere pro Kalenderjahr eine Fangstatistik zu führen. Der Fischergast hat für die Zwecke der Fangstatistik einen Fangbericht auszufüllen und dem Fischereiausübungsberechtigten vorzulegen. Der Fischereiausübungsberechtigte hat die Fangstatistik bis zum 30. Juni des Folgejahres dem Fischereirevierverband schriftlich vorzulegen.
  2. Absatz 2,Der NÖ Landesfischereiverband hat unter Bedachtnahme auf die Ziele dieses Gesetzes durch Verordnung den Inhalt und die Form des Fangberichts und der Fangstatistik zu bestimmen. In der Fangstatistik ist jedenfalls jeder unbeabsichtigte Fang und jede unbeabsichtigte Tötung der gemeinen Flussmuschel einzutragen.

Im RIS seit

05.12.2014

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2020

Gesetzesnummer

20001025

Dokumentnummer

LNO40010852

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/NI/6550/P7/LNO40010852