Landesrecht konsolidiert Niederösterreich: NÖ Fischereigesetz 2001 § 10, Fassung vom 11.02.2026

NÖ Fischereigesetz 2001 § 10

Kurztitel

NÖ Fischereigesetz 2001

Kundmachungsorgan

LGBl. 6550-6 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 83/2015

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

27.08.2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

NÖ FischG 2001

Index

65 Jagd- und Fischereirecht

Text

Paragraph 10,

Schonzeiten und Brittelmaße

  1. Absatz einsDie Landesregierung hat unter Bedachtnahme auf den Artenschutz und die Ziele dieses Gesetzes durch Verordnung
    • Strichaufzählung
      Schonzeiten für alle in Niederösterreich fischereiwirtschaftlich wichtigen Fischarten, Neunaugen, Krustentiere und Muscheln festzusetzen.
    Dabei hat sie deren Gefährdungsgrad und deren Laichverhalten zu berücksichtigen;
    • Strichaufzählung
      Brittelmaße für diese Tierarten zu bestimmen und
    • Strichaufzählung
      heimische und eingebürgerte Fischarten, Neunaugen, Krustentiere und Muscheln aufzulisten.
  2. Absatz 2Die Behörde (Paragraph 3, Ziffer 2,) kann
    • Strichaufzählung
      auf Antrag des Fischereiberechtigten oder
    • Strichaufzählung
      auf Antrag des Fischereiausübungsberechtigten oder
    • Strichaufzählung
      von Amts wegen und
    • Strichaufzählung
      nach Anhörung des zuständigen Fischereirevierverbandes
    mit Bescheid für einzelne Fischereireviere oder
    • Strichaufzählung
      von Amts wegen und
    • Strichaufzählung
      nach Anhörung des zuständigen Fischereirevierverbandes
    mit Verordnung für mehrere oder alle Fischereireviere im Wirkungsbereich unter Bedachtnahme auf die Ziele dieses Gesetzes Ausnahmen von den Schonzeiten und Brittelmaßen für bestimmte Zeiten festsetzen, wenn eine solche Maßnahme
    • Strichaufzählung
      im öffentlichen Interesse (insbesondere für Zwecke der Wissenschaft, des Unterrichtes sowie des Natur- und Artenschutzes) oder
    • Strichaufzählung
      im Interesse der Fischereibewirtschaftung
    liegt. Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen nicht mehr vor, sind erteilte Ausnahmen nach Anhörung des zuständigen Fischereirevierverbandes von der Behörde (Paragraph 3, Ziffer 2,) unverzüglich außer Wirksamkeit zu setzen.

Anmerkung

Zu dieser Bestimmung gibt es im HELP folgenden Artikel: Fischen in Niederösterreich – Schonzeiten und Mindestfangmaße

Im RIS seit

26.08.2015

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2018

Gesetzesnummer

20001025

Dokumentnummer

LNO40015314

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/NI/6550/P10/LNO40015314