(2)Absatz 2Die Behörde (§ 3 Z 2) kannDie Behörde (Paragraph 3, Ziffer 2,) kann
auf Antrag des Fischereiberechtigten oder
auf Antrag des Fischereiausübungsberechtigten oder
nach Anhörung des zuständigen Fischereirevierverbandes
mit Bescheid für einzelne Fischereireviere oder
nach Anhörung des zuständigen Fischereirevierverbandes
mit Verordnung für mehrere oder alle Fischereireviere im Wirkungsbereich unter Bedachtnahme auf die Ziele dieses Gesetzes Ausnahmen von den Schonzeiten und Brittelmaßen für bestimmte Zeiten festsetzen, wenn eine solche Maßnahme
im öffentlichen Interesse (insbesondere für Zwecke der Wissenschaft, des Unterrichtes sowie des Natur- und Artenschutzes) oder
im Interesse der Fischereibewirtschaftung
liegt. Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen nicht mehr vor, sind erteilte Ausnahmen nach Anhörung des zuständigen Fischereirevierverbandes von der Behörde (§ 3 Z 2) unverzüglich außer Wirksamkeit zu setzen.liegt. Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen nicht mehr vor, sind erteilte Ausnahmen nach Anhörung des zuständigen Fischereirevierverbandes von der Behörde (Paragraph 3, Ziffer 2,) unverzüglich außer Wirksamkeit zu setzen.