Landesrecht konsolidiert Niederösterreich: NÖ Fischereigesetz 2001 § 35, Fassung vom 26.08.2015

NÖ Fischereigesetz 2001 § 35

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

NÖ Fischereigesetz 2001

Kundmachungsorgan

LGBl. 6550-6

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 35

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Außerkrafttretensdatum

24.05.2018

Abkürzung

NÖ FischG 2001

Index

65 Jagd- und Fischereirecht

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 35

Revierbeiträge

  1. Absatz eins,Jeder Fischereiausübungsberechtigte hat einen jährlichen Revierbeitrag an den Fischereirevierverband zu entrichten. Dieser ist im vorhinein bis längstens 31. März einzuzahlen. Die Höhe der Revierbeiträge ist vom Fischereirevierverband den Verpflichteten bis spätestens 31. Jänner jeweils für das laufende Jahr durch Bescheid vorzuschreiben. Der Fischereirevierverband hat mit den Einnahmen aus den Revierbeiträgen unbeschadet der Bestimmung des Paragraph 15, Absatz 6, die Kosten der ordnungsgemäßen Geschäftsführung zu decken.
  2. Absatz 2,Bemessungsgrundlage für die vom Fischereirevierverband vorzunehmende Festsetzung des Revierbeitrages ist der für das Fischereirevier zuletzt festgestellte Einheitswert. Der Revierbeitrag darf 15 % der Bemessungsgrundlage nicht übersteigen. Wird kein Einheitswert festgestellt, gilt der Pachtschilling als Bemessungsgrundlage.
  3. Absatz 3,Jeder Fischereiberechtigte (Vertreter) ist verpflichtet, dem Fischereirevierverband die zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage erforderlichen Daten vollständig und rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.
  4. Absatz 4,Der Revierbeitrag ist vom Fischereirevierverband über Antrag des Fischereiausübungsberechtigten neu festzusetzen, wenn sich die Bemessungsgrundlage im Ausmaß von mehr als 10 % geändert hat. Die Neufestsetzung des Revierbeitrages wird erst für das folgende Kalenderjahr wirksam.
  5. Absatz 5,Partei in einem Verfahren zur Vorschreibung oder Neufestsetzung des Revierbeitrages ist der Beitragspflichtige.
  6. Absatz 6,Nicht rechtzeitig entrichtete Revierbeiträge sind aufgrund eines vom Fischereirevierverband auszustellenden Rückstandsausweises im Verwaltungsweg hereinzubringen.

Im RIS seit

05.12.2014

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2018

Gesetzesnummer

20001025

Dokumentnummer

LNO40010881

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/NI/6550/P35/LNO40010881