Landesrecht konsolidiert Niederösterreich: NÖ Landwirtschaftliche Schulorganisationsverordnung § 10, Fassung vom 25.08.2022

NÖ Landwirtschaftliche Schulorganisationsverordnung § 10

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

NÖ Landwirtschaftliche Schulorganisationsverordnung

Kundmachungsorgan

LGBl. 5025/1-11 aufgehoben durch LGBl. Nr. 53/2022

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

03.09.2020

Außerkrafttretensdatum

25.08.2022

Index

50 Schulen, Schülerheime und Kindergärten

Text

Paragraph 10,

Schulpflichtersetzende Fachschulen

  1. Absatz einsSchulpflichtersetzende Fachschulen sind berufsbildende mittlere landwirtschaftliche Schulen, durch deren Besuch das neunte Schuljahr der allgemeinen Schulpflicht und auch die landwirtschaftliche Berufsschulpflicht erfüllt werden können.
  2. Absatz 2Aufnahmevoraussetzung in das Modul 2 ist:
    • Strichaufzählung
      Fachrichtungen Landwirtschaft, Landwirtschaft mit Betriebs- und Haushaltsmanagement – Alternative Gegenstandsgruppe römisch eins, Weinbau einschließlich Kellerwirtschaft und Pferdewirtschaft: erfolgreicher Abschluß des Moduls 1 und Absolvierung einer fachrichtungsgemäßen Fremdpraxis von mindestens 4 Monaten
    • Strichaufzählung
      Fachrichtungen Ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement und Landwirtschaft mit Betriebs- und Haushaltsmanagement – Alternative Gegenstandsgruppe II: erfolgreicher Abschluß des Moduls 1 und Absolvierung einer hauswirtschaftlichen Praxis von mindestens 2 Monaten, davon mindestens 1 Monat Fremdpraxis
    • Strichaufzählung
      Fachrichtung Gartenbau: erfolgreicher Abschluß des Moduls 1 und Absolvierung einer gartenbaulichen Praxis oder Lehre von mindestens 12 Monaten
    • Strichaufzählung
      erfolgreiche Absolvierung der dritten Schulstufe einer landwirtschaftlichen Berufsschule (ausgenommen Fachrichtung Gartenbau)
    • Strichaufzählung
      Ablegung einer landwirtschaftlichen Facharbeiterprüfung oder
    • Strichaufzählung
      Fachrichtung Landwirtschaft: erfolgreicher Abschluß des Moduls 1 der Fachrichtung Ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement, Absolvierung einer landwirtschaftlichen Praxis von 3 Monaten (davon 1 Monat Fremdpraxis) und erfolgreiche Absolvierung eines Vorbereitungs- lehrganges in der Dauer von 144 Stunden
  3. Absatz 3In einer Klasse dürfen nur Schüler der gleichen Schulstufe unterrichtet werden. Alternative Pflichtgegenstände (Wahlpflichtgegenstände) und Projektwochen dürfen auch schul- und klassenübergreifend geführt werden; an den Projektwochen dürfen auch Personen, die eine landwirtschaftliche Spezialausbildung anstreben, teilnehmen.
  4. Absatz 4An schulpflichtersetzenden Fachschulen mit vollschulartigem Unterricht ist der Unterricht auf fünf Tage in der Woche zusammenzuziehen.

Im RIS seit

02.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

29.08.2022

Gesetzesnummer

20001002

Dokumentnummer

LNO40050750

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/NI/5025/1/P10/LNO40050750