Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
NÖ Landwirtschaftliche Schulorganisationsverordnung
§/Artikel/Anlage
§ 10
Inkrafttretensdatum
03.09.2020
Außerkrafttretensdatum
25.08.2022
Index
50 Schulen, Schülerheime und Kindergärten
Text
§ 10Paragraph 10,
Schulpflichtersetzende Fachschulen
(1)Absatz einsSchulpflichtersetzende Fachschulen sind berufsbildende mittlere landwirtschaftliche Schulen, durch deren Besuch das neunte Schuljahr der allgemeinen Schulpflicht und auch die landwirtschaftliche Berufsschulpflicht erfüllt werden können.
(2)Absatz 2Aufnahmevoraussetzung in das Modul 2 ist:
Fachrichtungen Landwirtschaft, Landwirtschaft mit Betriebs- und Haushaltsmanagement – Alternative Gegenstandsgruppe I, Weinbau einschließlich Kellerwirtschaft und Pferdewirtschaft: erfolgreicher Abschluß des Moduls 1 und Absolvierung einer fachrichtungsgemäßen Fremdpraxis von mindestens 4 MonatenFachrichtungen Landwirtschaft, Landwirtschaft mit Betriebs- und Haushaltsmanagement – Alternative Gegenstandsgruppe römisch eins, Weinbau einschließlich Kellerwirtschaft und Pferdewirtschaft: erfolgreicher Abschluß des Moduls 1 und Absolvierung einer fachrichtungsgemäßen Fremdpraxis von mindestens 4 Monaten
Fachrichtungen Ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement und Landwirtschaft mit Betriebs- und Haushaltsmanagement – Alternative Gegenstandsgruppe II: erfolgreicher Abschluß des Moduls 1 und Absolvierung einer hauswirtschaftlichen Praxis von mindestens 2 Monaten, davon mindestens 1 Monat Fremdpraxis
Fachrichtung Gartenbau: erfolgreicher Abschluß des Moduls 1 und Absolvierung einer gartenbaulichen Praxis oder Lehre von mindestens 12 Monaten
erfolgreiche Absolvierung der dritten Schulstufe einer landwirtschaftlichen Berufsschule (ausgenommen Fachrichtung Gartenbau)
Ablegung einer landwirtschaftlichen Facharbeiterprüfung oder
Fachrichtung Landwirtschaft: erfolgreicher Abschluß des Moduls 1 der Fachrichtung Ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement, Absolvierung einer landwirtschaftlichen Praxis von 3 Monaten (davon 1 Monat Fremdpraxis) und erfolgreiche Absolvierung eines Vorbereitungs- lehrganges in der Dauer von 144 Stunden
(3)Absatz 3In einer Klasse dürfen nur Schüler der gleichen Schulstufe unterrichtet werden. Alternative Pflichtgegenstände (Wahlpflichtgegenstände) und Projektwochen dürfen auch schul- und klassenübergreifend geführt werden; an den Projektwochen dürfen auch Personen, die eine landwirtschaftliche Spezialausbildung anstreben, teilnehmen.
(4)Absatz 4An schulpflichtersetzenden Fachschulen mit vollschulartigem Unterricht ist der Unterricht auf fünf Tage in der Woche zusammenzuziehen.
Im RIS seit
02.09.2020
Zuletzt aktualisiert am
29.08.2022
Gesetzesnummer
20001002
Dokumentnummer
LNO40050750