Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
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Kurztitel
NÖ Landwirtschaftliche Schulorganisationsverordnung
§/Artikel/Anlage
§ 7
Inkrafttretensdatum
03.09.2020
Außerkrafttretensdatum
Index
50 Schulen, Schülerheime und Kindergärten
Text
Abschnitt III
Land- und forstwirtschaftliche Fachschulen
§ 7
Ausbildungsformen und Ausbildungsstufen
Die Fachschulen werden in folgenden Ausbildungsformen und Ausbildungsstufen geführt:
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1. | Schulpflichtersetzende Fachschule: |
- | Fachrichtungen Betriebs- und Haushaltsmanagement sowie Landwirtschaft, mit drei Schulstufen. Die 1. und 2. Schulstufe wird ganzjährig und die 3. Schulstufe saisonmäßig in der Dauer von 8 Monaten geführt. Zwischen der 2. und 3. Schulstufe ist eine Pflichtpraxis in der Dauer von 4 Monaten zu absolvieren. |
- | Fachrichtungen Gartenbau, Landwirtschaft mit dem bedeutsamen Fachgebiet Kleintierhaltung, Pferdewirtschaft und Weinbau einschließlich Kellerwirtschaft mit vier Schulstufen. Die 1., 2. und 4. Schulstufe wird ganzjährig geführt. Zwischen der 2. und 4. Schulstufe ist eine Pflichtpraxis in der Dauer von 12 Monaten zu absolvieren. |
- | Fachrichtung Betriebs- und Haushaltsmanagement für Sozialbetreuungsberufe im ländlichen Raum mit vier Schulstufen. Die 1. und 2. Schulstufe wird ganzjährig, die 3. Schulstufe saisonmäßig in der Dauer von 8 Monaten und die 4. Schulstufe ganzjährig geführt. Zwischen der 2. und 3. Schulstufe ist eine Pflichtpraxis in der Dauer von 4 Monaten zu absolvieren. |
- | alle übrigen Fachrichtungen mit einem bedeutsamen Fachgebiet mit vier Schulstufen. Die 1. und 2. Schulstufe wird ganzjährig, die 3. Schulstufe saisonmäßig in der Dauer von 8 Monaten und die 4. Schulstufe saisonmäßig in der Dauer von einem Monat geführt. Zwischen der 2. und 3. Schulstufe ist eine Pflichtpraxis in der Dauer von 4 Monaten und zwischen der 3. und 4. Schulstufe ist eine Pflichtpraxis in der Dauer von 10 Monaten zu absolvieren. |
2. | Weiterführende Fachschule: |
- | Unternehmerausbildung mit einem kaufmännisch-unternehmerischen Teil (mindestens 160 Stunden; Ersatz der Unternehmerprüfung) und einem Meisterprüfungs-Vorbereitungsteil und der Organisation einer saisonmäßigen Schule; |
- | Meisterfachschule mit der Organisation einer saisonmäßigen Schule; |
- | Bauern- und Bäuerinnenschule mit der Organisation einer saisonmäßigen Schule; |
- | Berufsreifevorbereitungslehrgang mit der Organisation einer saisonmäßigen Schule. |
Im RIS seit
02.09.2020
Zuletzt aktualisiert am
02.09.2020
Gesetzesnummer
20001002
Dokumentnummer
LNO40050747