Landesrecht konsolidiert Niederösterreich: NÖ Hundehaltegesetz § 1, Fassung vom 15.03.2026

NÖ Hundehaltegesetz § 1

Kurztitel

NÖ Hundehaltegesetz

Kundmachungsorgan

LGBl. 4001-3 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 115/2019

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

21.12.2019

Außerkrafttretensdatum

Index

40 Bundespolizei

Text

Paragraph eins

Allgemeine Anforderungen für das Halten von Hunden

  1. Absatz eins,Wer einen Hund hält, muss die dafür erforderliche Eignung aufweisen und hat das Tier in einer Weise zu führen und zu verwahren, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden können.
  2. Absatz 2,Ein Hund darf ohne Aufsicht nur auf Grundstücken oder in sonstigen Objekten verwahrt werden, deren Einfriedungen so hergestellt und instand gehalten sind, dass das Tier das Grundstück aus eigenem Antrieb nicht verlassen kann.
  3. Absatz 3,Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet:
    1. Ziffer eins
      öffentlicher Ort: ein Ort, der für jedermann frei oder unter den gleichen Bedingungen zugänglich ist;
    2. Ziffer 2
      Ortsbereich: ein funktional und baulich zusammenhängender Teil eines Siedlungsgebietes.

Im RIS seit

20.12.2019

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2019

Gesetzesnummer

20000995

Dokumentnummer

LNO40043932

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/NI/4001/P1/LNO40043932