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Landesrecht konsolidiert Niederösterreich: NÖ Hundehaltegesetz § 1, Fassung vom 15.03.2026
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D)
NÖ Hundehaltegesetz § 1
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
Fassung vom 15.03.2026
§ 0 am 15.03.2026
§ 2 am 15.03.2026
Alle Fassungen
§ 1 heute
§ 1 gültig ab 21.12.2019
zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 115/2019
§ 1 gültig von 01.01.2015 bis 20.12.2019
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
NÖ Hundehaltegesetz
Kundmachungsorgan
LGBl. 4001-3
zuletzt geändert durch
LGBl. Nr. 115/2019
Typ
LG
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
21.12.2019
Außerkrafttretensdatum
Index
40 Bundespolizei
Text
§ 1
Paragraph eins
Allgemeine Anforderungen für das Halten von Hunden
(1)
Absatz eins,
Wer einen Hund hält, muss die dafür erforderliche Eignung aufweisen und hat das Tier in einer Weise zu führen und zu verwahren, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden können.
(2)
Absatz 2,
Ein Hund darf ohne Aufsicht nur auf Grundstücken oder in sonstigen Objekten verwahrt werden, deren Einfriedungen so hergestellt und instand gehalten sind, dass das Tier das Grundstück aus eigenem Antrieb nicht verlassen kann.
(3)
Absatz 3,
Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet:
1.
Ziffer eins
öffentlicher Ort: ein Ort, der für jedermann frei oder unter den gleichen Bedingungen zugänglich ist;
2.
Ziffer 2
Ortsbereich: ein funktional und baulich zusammenhängender Teil eines Siedlungsgebietes.
Im RIS seit
20.12.2019
Zuletzt aktualisiert am
20.12.2019
Gesetzesnummer
20000995
Dokumentnummer
LNO40043932
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/NI/4001/P1/LNO40043932