Landesrecht konsolidiert Niederösterreich: NÖ Kanalgesetz 1977 § 5a, Fassung vom 09.01.2020

NÖ Kanalgesetz 1977 § 5a

Kurztitel

NÖ Kanalgesetz 1977

Kundmachungsorgan

LGBl. 8230-9

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 5a

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Außerkrafttretensdatum

Index

82 Baurecht

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 5 a,

Berechnung des Einheitssatzes

  1. Absatz einsDer Einheitssatz ist vom Gemeinderat in der Kanalabgabenordnung festzusetzen.
  2. Absatz 2Der Einheitssatz darf den auf einen Quadratmeter der Berechnungsfläche aller angeschlossenen Geschoßflächen entfallenden doppelten Jahresaufwand von dem der voraussichtliche Ertrag des schmutzfrachtbezogenen Gebührenanteiles abzuziehen ist, nicht übersteigen.
  3. Absatz 3Der Einheitssatz für ein Kanalsystem in das ausschließlich Niederschlagswässer eingeleitet werden dürfen, darf den auf einen Quadratmeter der Berechnungsfläche aller an dieses Kanalsystem angeschlossene Liegenschaften entfallenden doppelten Jahresaufwand nicht übersteigen.

Im RIS seit

02.12.2014

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2015

Gesetzesnummer

20000985

Dokumentnummer

LNO40010239

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/NI/8230/P5a/LNO40010239