Landesrecht konsolidiert Niederösterreich: NÖ Kanalgesetz 1977 § 4, Fassung vom 09.01.2020

NÖ Kanalgesetz 1977 § 4

Kurztitel

NÖ Kanalgesetz 1977

Kundmachungsorgan

LGBl. 8230-9

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Außerkrafttretensdatum

Index

82 Baurecht

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 4,

Sonderabgabe

  1. Absatz einsIst durch die Zweckbestimmung einer Baulichkeit eine über das übliche Maß hinausgehende Beanspruchung des Kanals und der dazugehörigen Anlage zu gewärtigen, so ist der Liegenschaftseigentümer, wenn der Gemeinderat die Einhebung einer Kanaleinmündungsabgabe beschlossen hat, verpflichtet, neben der Kanaleinmündungsabgabe auch die Kosten für die aus diesem Anlaß notwendig werdende Ausgestaltung der Kanalanlagen zu bezahlen (Sonderabgabe). Die Sonderabgabe ist gleichzeitig mit der Kanaleinmündungsabgabe zu entrichten. Sie darf den durch die besondere Inanspruchnahme erhöhten Bauaufwand nicht übersteigen. Wird aber die Ausgestaltung der Kanalanlage wegen übermäßiger Inanspruchnahme durch mehrere Betriebe notwendig, so beschränkt sich die Verpflichtung jedes einzelnen Betriebes auf einen verhältnismäßigen Teil der Sonderabgabe.
  2. Absatz 2Die gleiche Verpflichtung tritt ein, wenn durch Unterbringung oder Erweiterung eines Betriebes in einer bestehenden Baulichkeit nachträglich ein Zustand geschaffen wird, der, wenn er schon beim Anschluß bestanden hätte, die Verpflichtung zur Entrichtung einer Sonderabgabe begründet hätte.
  3. Absatz 3Eine über das zulässige Maß hinausgehende Beanspruchung ist dann gegeben, wenn sie die ungehinderte Ableitung der Niederschlags- und Abwässer des zugeordneten Einzugsgebietes und den Kanalbetrieb beeinträchtigt.

Im RIS seit

02.12.2014

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2015

Gesetzesnummer

20000985

Dokumentnummer

LNO40010237

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/NI/8230/P4/LNO40010237