Landesrecht konsolidiert Niederösterreich: NÖ Sozialhilfegesetz 2000 § 70, Fassung vom 15.08.2020

NÖ Sozialhilfegesetz 2000 § 70

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

NÖ Sozialhilfegesetz 2000

Kundmachungsorgan

LGBl. 9200-13 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 40/2018

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 70

Inkrafttretensdatum

01.01.2018

Außerkrafttretensdatum

17.11.2020

Abkürzung

NÖ SHG

Index

92 Sozialrecht

Text

Paragraph 70,

Anzeige- und Rückerstattungspflicht

  1. Absatz einsDer Leistungsempfänger (sein gesetzlicher Vertreter bzw. der Sachwalter, zu dessen Wirkungsbereich die Antragstellung auf Gewährung oder die Empfangnahme von Sozialhilfeleistungen gehört) ist verpflichtet jede ihm bekannte Veränderung der Voraussetzungen für den Leistungsanspruch, insbesondere Änderungen der Einkommens-, der Wohn- oder der Familienverhältnisse binnen vier Wochen der Behörde anzuzeigen.
  2. Absatz 2Die durch Verletzung der Anzeigepflicht nach Absatz eins, zu Unrecht empfangenen Leistungen sind vom Empfänger rückzuerstatten. Über die Rückerstattung ist von jener Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid abzusprechen, die den Bescheid über die rückzuerstattende Leistung erlassen hat. Besteht die Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung nicht mehr, ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, welcher der Bescheid über die rückzuerstattende Leistung der Sozialhilfe der nicht mehr bestehenden Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung zuzurechnen ist.
  3. Absatz 3Die Rückerstattung kann in angemessenen Teilbeträgen bewilligt werden, wenn die Rückzahlung auf andere Weise nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Die Rückerstattung kann gänzlich nachgesehen werden, wenn durch sie der Erfolg der Sozialhilfe gefährdet wäre oder wenn das Verfahren mit einem Aufwand verbunden wäre, der in keinem Verhältnis zu der zu Unrecht empfangenen Leistung steht.
  4. Absatz 4Der Leistungsempfänger (sein gesetzlicher Vertreter oder Sachwalter) ist anlässlich der Hilfegewährung nachweislich über die Pflichten nach Absatz eins und Absatz 2, zu belehren.

Im RIS seit

23.08.2018

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2020

Gesetzesnummer

20000944

Dokumentnummer

LNO40034687

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/NI/9200/P70/LNO40034687