(1)Absatz einsNaturschutzbehörde ist, soweit nicht die Zuständigkeit der Landesregierung oder der Gemeinde gegeben ist, die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde. Für Vorhaben, die ganz oder teilweise in Naturschutzgebieten (§ 11) oder in Nationalparks gemäß § 3 Abs. 2 des NÖ Nationalparkgesetzes, LGBl. 5505, liegen, ist die Landesregierung auch bei Verfahren gemäß den §§ 7, 8, 10, 12 Abs. 4 und 35 zuständig.Naturschutzbehörde ist, soweit nicht die Zuständigkeit der Landesregierung oder der Gemeinde gegeben ist, die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde. Für Vorhaben, die ganz oder teilweise in Naturschutzgebieten (Paragraph 11,) oder in Nationalparks gemäß Paragraph 3, Absatz 2, des NÖ Nationalparkgesetzes, Landesgesetzblatt 5505, liegen, ist die Landesregierung auch bei Verfahren gemäß den Paragraphen 7,, 8, 10, 12 Absatz 4 und 35 zuständig.