Landesrecht konsolidiert Niederösterreich: NÖ Naturschutzgesetz 2000 § 24, Fassung vom 19.05.2021

NÖ Naturschutzgesetz 2000 § 24

Kurztitel

NÖ Naturschutzgesetz 2000

Kundmachungsorgan

LGBl. 5500-11 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 38/2016

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 24

Inkrafttretensdatum

08.06.2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

NÖ NSchG 2000

Index

55 Naturschutz

Text

Abschnitt V
Organisation

Paragraph 24,

Behörden

  1. Absatz einsNaturschutzbehörde ist, soweit nicht die Zuständigkeit der Landesregierung oder der Gemeinde gegeben ist, die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde. Für Vorhaben, die ganz oder teilweise in Naturschutzgebieten (Paragraph 11,) oder in Nationalparks gemäß Paragraph 3, Absatz 2, des NÖ Nationalparkgesetzes, Landesgesetzblatt 5505, liegen, ist die Landesregierung auch bei Verfahren gemäß den Paragraphen 7,, 8, 10, 12 Absatz 4 und 35 zuständig.
  2. Absatz 2Die nach diesem Gesetz der Gemeinde zukommenden Aufgaben sind im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu besorgen.
  3. Absatz 3Die grenzüberschreitende Verwaltungszusammenarbeit im Sinne des Artikel 56 und der Vorwarnmechanismus im Sinne des Artikel 56 a, der Richtlinie 2005/36/EG werden durch das Gesetz über den Einheitlichen Ansprechpartner im Land Niederösterreich (NÖ EAP-G), Landesgesetzblatt 0025, geregelt.
  4. Absatz 4Zuständige Behörden nach diesem Gesetz zur Durchführung der grenzüberschreitenden Verwaltungszusammenarbeit und des Vorwarnmechanismus im Sinne des Absatz 3, sind die Landesregierung und das Landesverwaltungsgericht.
  5. Absatz 5Soweit der Anwendungsbereich dieses Gesetzes betroffen ist, sind zuständige Behörden für Maßnahmen nach der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 der Kommission vom 24. Juni 2015 betreffend das Verfahren zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises und die Anwendung des Vorwarnmechanismus gemäß der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. Nr. L 159, Sitzung 27, hinsichtlich der Anwendung des Vorwarnmechanismus gemäß Artikel 56 a, der Richtlinie 2005/36/EG die Landesregierung und das Landesverwaltungsgericht.
  6. Absatz 6Soweit der Anwendungsbereich dieses Gesetzes betroffen ist, ist zuständige Behörde nach der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten, ABl. Nr. L 317 vom 4. November 2014, Sitzung 35, die Landesregierung. Die Landesregierung kann mit Verordnung einzelne Aufgaben an die Bezirksverwaltungsbehörden delegieren, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit und Sparsamkeit gelegen ist.

Im RIS seit

09.06.2016

Zuletzt aktualisiert am

10.05.2021

Gesetzesnummer

20000814

Dokumentnummer

LNO40019990

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/NI/5500/P24/LNO40019990