Landesrecht konsolidiert Niederösterreich: NÖ Naturschutzgesetz 2000 § 15, Fassung vom 20.01.2018

NÖ Naturschutzgesetz 2000 § 15

Kurztitel

NÖ Naturschutzgesetz 2000

Kundmachungsorgan

LGBl. 5500-11

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 15

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

NÖ NSchG 2000

Index

55 Naturschutz

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 15,

Baumschutz in den Gemeinden

  1. Absatz einsZiel des Baumschutzes in Gemeinden ist es, die heimische Artenvielfalt, das örtliche Kleinklima und eine gesunde Wohnumwelt für die Bevölkerung aufrecht zu erhalten und zu verbessern oder das typische Orts-, Straßen- und Landschaftsbild zu sichern. Wenn es zur Erreichung dieses Zieles unumgänglich ist, kann der auf öffentlichem oder privatem Grund befindliche Baumbestand durch Verordnung des Gemeinderates unter Schutz gestellt werden.
  2. Absatz 2Eine solche Verordnung kann für das gesamte Gemeindegebiet oder Teile hievon auch mit gebietsweise oder nach Baumarten unterschiedlichen Regelungen erlassen werden und hat zumindest festzulegen:
    1. Ziffer eins
      auf welche Baumarten die Bestimmungen Anwendung finden,
    2. Ziffer 2
      welche Maßnahmen untersagt sind,
    3. Ziffer 3
      für welche Maßnahmen Ausnahmen jedenfalls zu bewilligen sowie
    4. Ziffer 4
      ob und gegebenenfalls in welchem Ausmaß Ersatzpflanzungen vorzunehmen sind.

Im RIS seit

04.12.2014

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2021

Gesetzesnummer

20000814

Dokumentnummer

LNO40007769

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/NI/5500/P15/LNO40007769