Landesrecht konsolidiert Niederösterreich: NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992 § 9, tagesaktuelle Fassung

NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992 § 9

Kurztitel

NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992

Kundmachungsorgan

LGBl. 8240-6 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 46/2022

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

29.07.2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

(NÖ AWG 1992)

Index

82 Baurecht

Text

Paragraph 9,

Erfassung und Behandlung von nicht gefährlichem Siedlungsabfall im Pflichtbereich

  1. Absatz einsIm Pflichtbereich sind die Grundstückseigentümer bzw. Nutzungsberechtigten verpflichtet, nicht gefährliche Siedlungsabfälle nach Maßgabe der Paragraphen 11,, 12 und 14 nur durch Einrichtungen der Gemeinde oder deren sich die Gemeinde bedient, erfassen und behandeln zu lassen.

Dies gilt nicht für kompostierbare Abfälle, wenn sie einer sachgemäßen Kompostierung an der Anfallstelle zugeführt werden, für betriebliche Abfälle sowie für Abfälle, die auf Grund anderer Rechtsvorschriften erfasst und behandelt werden.

  1. Absatz 2Der Pflichtbereich einer Gemeinde hat alle Grundstücke zu umfassen, auf denen gewöhnlich nicht gefährlicher Siedlungsabfall anfallen kann, z. B. Grundstücke mit der Widmung Bauland, Grünland-Landwirtschaft, -Forstwirtschaft, im Grünland erhaltenswerte Bauten, -Gärtnerei oder -Kleingärten.
  2. Absatz 3Die Gemeinden haben nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes für die Erfassung und Behandlung des nicht gefährlichen Siedlungsabfalls zu sorgen und Einrichtungen zu schaffen oder anzubieten.
  3. Absatz 4Mit der Übernahme durch die mit der Abfuhr betrauten Einrichtungen geht das Eigentum am nicht gefährlichen Siedlungsabfall an die Gemeinde über.

Im RIS seit

28.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2022

Gesetzesnummer

20000752

Dokumentnummer

LNO40062545

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/NI/8240/P9/LNO40062545