Landesrecht konsolidiert Niederösterreich: NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992 § 9, Fassung vom 28.07.2022

NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992 § 9

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992

Kundmachungsorgan

LGBl. 8240-6 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 42/2017

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

27.06.2017

Außerkrafttretensdatum

28.07.2022

Abkürzung

(NÖ AWG 1992)

Index

82 Baurecht

Text

§ 9

Erfassung und Behandlung von nicht gefährlichem Siedlungsabfall im Pflichtbereich

  1. (1) Im Pflichtbereich sind die Grundstückseigentümer bzw. Nutzungsberechtigten verpflichtet, nicht gefährliche Siedlungsabfälle nach Maßgabe der §§ 11, 12 und 14 nur durch Einrichtungen der Gemeinde oder deren sich die Gemeinde bedient, erfassen und behandeln zu lassen.

Dies gilt nicht für kompostierbare Abfälle, wenn sie einer sachgemäßen Kompostierung im örtlichen Nahebereich zugeführt werden, für betriebliche Abfälle sowie für Abfälle, die auf Grund anderer Rechtsvorschriften erfaßt und behandelt werden.

  1. (2) Der Pflichtbereich einer Gemeinde hat alle Grundstücke zu umfassen, auf denen gewöhnlich nicht gefährlicher Siedlungsabfall anfallen kann, z. B. Grundstücke mit der Widmung Bauland, Grünland-Landwirtschaft, -Forstwirtschaft, im Grünland erhaltenswerte Bauten, -Gärtnerei oder -Kleingärten.
  2. (3) Die Gemeinden haben nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes für die Erfassung und Behandlung des nicht gefährlichen Siedlungsabfalls zu sorgen und Einrichtungen zu schaffen oder anzubieten.
  3. (4) Mit der Übernahme durch die mit der Abfuhr betrauten Einrichtungen geht das Eigentum am nicht gefährlichen Siedlungsabfall an die Gemeinde über.

Im RIS seit

26.06.2017

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2022

Gesetzesnummer

20000752

Dokumentnummer

LNO40023784

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/NI/8240/P9/LNO40023784