IVa. Abschnittrömisch IV a. Abschnitt
Sicherheit beim Wintersport
§ 26aParagraph 26 a,
Sportausübung
Jedermann hat sich bei der Wintersportausübung so zu verhalten, dass andere Menschen nicht mehr gefährdet werden, als nach den allgemein anerkannten Regeln des Sports zulässig oder mangels solcher nach den Umständen unvermeidbar ist.