IVb. Abschnittrömisch IV b. Abschnitt
Sicherheit beim Radsport
§ 26cParagraph 26 c,
Helmpflicht beim Radsport
Die Erziehungsberechtigten und Begleitpersonen müssen sicherstellen, dass Minderjährige bis zum vollendeten 15. Lebensjahr, wenn sie im Freien außerhalb von Hausgärten auf Landflächen, die keine Straßen mit öffentlichem Verkehr sind,
von einem Radfahrer mitgenommen werden,
einen handelsüblichen Radhelm oder einen für die jeweilige Radsportart entwickelten Helm tragen.