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Landesrecht konsolidiert Niederösterreich: NÖ Sportgesetz § 22, Fassung vom 21.06.2019
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D)
NÖ Sportgesetz § 22
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
Fassung vom 21.06.2019
§ 21 am 21.06.2019
§ 23 am 21.06.2019
Alle Fassungen
§ 22 heute
§ 22 gültig ab 01.01.2015
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
NÖ Sportgesetz
Kundmachungsorgan
LGBl. 5710-9
Typ
LG
§/Artikel/Anlage
§ 22
Inkrafttretensdatum
01.01.2015
Außerkrafttretensdatum
Index
57 Sport, Camping
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Text
2. Unterabschnitt
NÖ Schilehrerverband
§ 22
Paragraph 22,
Zugehörigkeit
(1)
Absatz eins
Bewilligungsinhaber und Schilehrer einer Schischule in Niederösterreich bilden den NÖ Schilehrerverband.
(2)
Absatz 2
Der NÖ Schilehrerverband ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts.
(3)
Absatz 3
Der Sitz des NÖ Schilehrerverbandes ist St. Pölten.
(4)
Absatz 4
Die Zugehörigkeit zum NÖ Schilehrerverband beginnt mit der Tätigkeit an einer Schischule und endet mit Ablauf des Verbandsjahres (30. September), in dem letztmalig eine Tätigkeit an einer Schischule ausgeübt wurde.
(5)
Absatz 5
Schilehrer, die an keiner Schischule in Niederösterreich mehr tätig sind, können auf ihren Antrag als freiwillige Mitglieder im NÖ Schilehrerverband verbleiben, soferne sie sich bereit erklären, die Fortbildungslehrgänge zu besuchen.
(6)
Absatz 6
Die Mitglieder haben einen jährlichen Pflichtbeitrag zu leisten, der nach Bewilligungsinhabern und Schilehrern gestaffelt ist.
Im RIS seit
04.12.2014
Zuletzt aktualisiert am
18.05.2015
Gesetzesnummer
20000652
Dokumentnummer
LNO40005855
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/NI/5710/P22/LNO40005855