Landesrecht konsolidiert Niederösterreich: NÖ Sportgesetz § 22, Fassung vom 21.06.2019

NÖ Sportgesetz § 22

Kurztitel

NÖ Sportgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl. 5710-9

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 22

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Außerkrafttretensdatum

Index

57 Sport, Camping

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

2. Unterabschnitt
NÖ Schilehrerverband

Paragraph 22,

Zugehörigkeit

  1. Absatz einsBewilligungsinhaber und Schilehrer einer Schischule in Niederösterreich bilden den NÖ Schilehrerverband.
  2. Absatz 2Der NÖ Schilehrerverband ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts.
  3. Absatz 3Der Sitz des NÖ Schilehrerverbandes ist St. Pölten.
  4. Absatz 4Die Zugehörigkeit zum NÖ Schilehrerverband beginnt mit der Tätigkeit an einer Schischule und endet mit Ablauf des Verbandsjahres (30. September), in dem letztmalig eine Tätigkeit an einer Schischule ausgeübt wurde.
  5. Absatz 5Schilehrer, die an keiner Schischule in Niederösterreich mehr tätig sind, können auf ihren Antrag als freiwillige Mitglieder im NÖ Schilehrerverband verbleiben, soferne sie sich bereit erklären, die Fortbildungslehrgänge zu besuchen.
  6. Absatz 6Die Mitglieder haben einen jährlichen Pflichtbeitrag zu leisten, der nach Bewilligungsinhabern und Schilehrern gestaffelt ist.

Im RIS seit

04.12.2014

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2015

Gesetzesnummer

20000652

Dokumentnummer

LNO40005855

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/NI/5710/P22/LNO40005855