Landesrecht konsolidiert Niederösterreich: NÖ Sportgesetz § 21, Fassung vom 21.06.2019

NÖ Sportgesetz § 21

Kurztitel

NÖ Sportgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl. 5710-9

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 21

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Außerkrafttretensdatum

Index

57 Sport, Camping

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 21,

Erlöschen der Schischulbewilligung

  1. Absatz einsDer Bewilligungsinhaber kann die Schischulbewilligung jederzeit ohne Angabe von Gründen zurücklegen. Die Zurücklegung ist der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.
  2. Absatz 2Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Schischulbewilligung zu entziehen, wenn der Bewilligungsinhaber
    1. Ziffer eins
      eine der Voraussetzungen nach Paragraph 15, Absatz 2, nicht mehr erfüllt,
    2. Ziffer 2
      entgegen Paragraph 19, keinen Vertreter, entgegen Paragraph 20, Absatz 2, keinen Stellvertreter, entgegen Paragraph 20, Absatz 4, keinen Geschäftsführer bestellt oder
    3. Ziffer 3
      festgestellte Mängel im Betrieb der Schischule trotz Mahnung und Setzung einer angemessenen Nachfrist nicht behoben hat.
  3. Absatz 3Im Entziehungsverfahren ist den nach dem Schischulgebiet in Betracht kommenden Gemeinden, der für Tourismus zuständigen Sektion der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Niederösterreich und dem NÖ Schilehrerverband Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
  4. Absatz 4Die Bewilligung einer eingetragenen Personengesellschaft erlischt mit Auflösung der Gesellschaft, ansonsten im Zeitpunkt der Beendigung der Liquidation, jene einer juristischen Person mit ihrem Untergang.
  5. Absatz 5Die Bezirksverwaltungsbehörde hat das Erlöschen einer Schischulbewilligung unverzüglich den nach dem Schischulgebiet in Betracht kommenden Gemeinden, dem NÖ Schilehrerverband sowie der für Tourismus zuständigen Sektion der Kammer der gewerblichen Wirtschaft in Niederösterreich mitzuteilen.

Im RIS seit

04.12.2014

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2015

Gesetzesnummer

20000652

Dokumentnummer

LNO40005854

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/NI/5710/P21/LNO40005854