(4)Absatz 4Scheidet der Geschäftsführer (§ 15a) aus, so darf die Bewilligung bis zur Bestellung eines neuen Geschäftsführers, längstens jedoch einen Monat, ausgeübt werden. Scheidet der Geschäftsführer jedoch zwischen Mai und Oktober aus, ist der Geschäftsführer längstens bis 1. Dezember dieses Jahres zu bestellen. Die Bewilligungsbehörde darf die Monatsfrist des ersten Satzes in berücksichtigungswürdigen Fällen und wenn dies zur Aufrechterhaltung des Schischulbetriebes in einem Schigebiet erforderlich ist, bis zum Beginn der folgenden Schisaison (1. Dezember) verlängern.Scheidet der Geschäftsführer (Paragraph 15 a,) aus, so darf die Bewilligung bis zur Bestellung eines neuen Geschäftsführers, längstens jedoch einen Monat, ausgeübt werden. Scheidet der Geschäftsführer jedoch zwischen Mai und Oktober aus, ist der Geschäftsführer längstens bis 1. Dezember dieses Jahres zu bestellen. Die Bewilligungsbehörde darf die Monatsfrist des ersten Satzes in berücksichtigungswürdigen Fällen und wenn dies zur Aufrechterhaltung des Schischulbetriebes in einem Schigebiet erforderlich ist, bis zum Beginn der folgenden Schisaison (1. Dezember) verlängern.