Landesrecht konsolidiert Niederösterreich: NÖ Sportgesetz § 20, Fassung vom 21.06.2019

NÖ Sportgesetz § 20

Kurztitel

NÖ Sportgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl. 5710-9

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 20

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Außerkrafttretensdatum

Index

57 Sport, Camping

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 20,

Fortbetriebsrecht

  1. Absatz einsWenn der Bewilligungsinhaber stirbt, kann die Schischulbewilligung durch die Verlassenschaft, den erbberechtigten überlebenden Ehegatten oder den erbberechtigten überlebenden eingetragenen Partner, die überlebenden erbberechtigten Kinder oder Wahlkinder ausgeübt werden, wenn sie dies innerhalb von zwei Monaten der Bezirksverwaltungsbehörde anzeigen. Mehreren Fortbetriebsberechtigten steht dieses Recht gemeinschaftlich zu, soweit der Bewilligungsinhaber diesbezüglich rechtsgültig nicht anderes verfügt hat.
  2. Absatz 2In der Anzeige an die Bezirksverwaltungsbehörde ist ein Stellvertreter namhaft zu machen, der die persönlichen Voraussetzungen des Paragraph 15, Absatz 2, erbringt, sofern einer der Fortbetriebsberechtigten diese nicht selbst erfüllt.
  3. Absatz 3Die Vorschriften über die Fortbetriebsrechte der Paragraphen 41 bis 43 GewO 1994, BGBl.Nr. 194/1994 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, sind im übrigen sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Fortbetrieb nur bis zum Ablauf der fünftfolgenden Wintersaison zulässig ist.
  4. Absatz 4Scheidet der Geschäftsführer (Paragraph 15 a,) aus, so darf die Bewilligung bis zur Bestellung eines neuen Geschäftsführers, längstens jedoch einen Monat, ausgeübt werden. Scheidet der Geschäftsführer jedoch zwischen Mai und Oktober aus, ist der Geschäftsführer längstens bis 1. Dezember dieses Jahres zu bestellen. Die Bewilligungsbehörde darf die Monatsfrist des ersten Satzes in berücksichtigungswürdigen Fällen und wenn dies zur Aufrechterhaltung des Schischulbetriebes in einem Schigebiet erforderlich ist, bis zum Beginn der folgenden Schisaison (1. Dezember) verlängern.

Im RIS seit

04.12.2014

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2015

Gesetzesnummer

20000652

Dokumentnummer

LNO40005853

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/NI/5710/P20/LNO40005853