(5)Absatz 5Abs. 4 Z 2 kommt nicht zur Anwendung, wenn der Veranstalter von Veranstaltungen auf öffentlichem Gut oder bei Veranstaltungen, bei denen die Höchstzahl der Besucher, die gleichzeitig die Veranstaltungsbetriebsstätte besuchen können, 10.000 Personen übersteigt, in der Anmeldung das überwiegende Vorliegen der nachfolgenden Kriterien nachgewiesen hat:Absatz 4, Ziffer 2, kommt nicht zur Anwendung, wenn der Veranstalter von Veranstaltungen auf öffentlichem Gut oder bei Veranstaltungen, bei denen die Höchstzahl der Besucher, die gleichzeitig die Veranstaltungsbetriebsstätte besuchen können, 10.000 Personen übersteigt, in der Anmeldung das überwiegende Vorliegen der nachfolgenden Kriterien nachgewiesen hat:
die historische, regionale, traditionelle und wirtschaftliche Bedeutung der Stätte;
den hohen Stellenwert für den Zusammenhalt und die Stärkung der Identität der örtlichen Gemeinschaft;
die besondere Eignung für Volks-, Gemeinde- und Stadtfeste, Umzüge oder ähnliche Veranstaltungen;
kulturelle, sportliche, gesellschaftspolitische und touristische Auswirkungen;
den mit der Stätte verbundenen volkswirtschaftlichen Nutzen.