Landesrecht konsolidiert Niederösterreich: NÖ Veranstaltungsgesetz § 9, Fassung vom 28.04.2025

NÖ Veranstaltungsgesetz § 9

Kurztitel

NÖ Veranstaltungsgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl. 7070-2

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Außerkrafttretensdatum

Index

70 Regelungen des Gewerbes und anderer Wirtschaftstätigkeiten

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben

Text

Paragraph 9,

Ankündigung von Veranstaltungen

Schriftliche Ankündigungen von Veranstaltungen müssen sichtbar den Namen und den Wohnsitz oder derzeitigen gewöhnlichen Aufenthaltsort des Veranstalters, bei juristischen Personen und eingetragenen Personengesellschaften die Bezeichnung und Sitz sowie den Namen und den Wohnsitz oder derzeitigen gewöhnlichen Aufenthaltsort jener Personen, die zur Vertretung nach außen berufen sind, enthalten.

Sind die genannten Angaben auf den schriftlichen Ankündigungen nicht oder nicht vollständig enthalten, sind die Veranstaltungsbehörden unabhängig von der Einleitung eines Strafverfahrens berechtigt, derartige Ankündigungen ohne weiteres Verfahren zu entfernen und zu vernichten.

Im RIS seit

03.12.2014

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2015

Gesetzesnummer

20000630

Dokumentnummer

LNO40005251

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/NI/7070/P9/LNO40005251