Landesrecht konsolidiert Niederösterreich: NÖ Veranstaltungsgesetz § 11, Fassung vom 28.04.2025

NÖ Veranstaltungsgesetz § 11

Kurztitel

NÖ Veranstaltungsgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl. 7070-2

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Außerkrafttretensdatum

Index

70 Regelungen des Gewerbes und anderer Wirtschaftstätigkeiten

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben

Text

Paragraph 11,

Durchführung der Veranstaltung

  1. Absatz einsDer Veranstalter hat bei der Durchführung der Veranstaltung die bei der Anmeldung der Veranstaltung gemäß Paragraph 5, bekannt gegebenen Angaben, Erklärungen sowie allfällige behördlich erteilte Auflagen und Maßnahmen einzuhalten und zu erfüllen.
  2. Absatz 2Der Veranstalter ist dafür verantwortlich, dass die gemäß Paragraph 5, Ziffer 3, bei der Anmeldung bekannt gegebene Person (Veranstalter oder Ansprechperson), während der gesamten Dauer der Veranstaltung anwesend und für behördliche und polizeiliche Anfragen oder Überprüfungen auffindbar ist. Diese Person darf während der gesamten Veranstaltung nicht durch Alkohol oder Suchtmittel beeinträchtigt sein.
  3. Absatz 3Der Veranstalter ist verpflichtet, bei der Veranstaltung die Bestätigung über die Anmeldung der Veranstaltung samt allen Unterlagen, gegebenenfalls die Entscheidung, mit der Auflagen oder Maßnahmen vorgeschrieben wurden, sowie eine allfällige Bewilligung der Veranstaltungsbetriebsstätte zur Einsichtnahme für Behördenorgane, für die Polizei sowie für sonstige Überwachungsorgane aufzulegen. Diese Unterlagen sind auf Aufforderung vom Veranstalter oder von der gemäß Paragraph 5, Ziffer 3, bekannt gegebene Person vorzuweisen.

Im RIS seit

03.12.2014

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2015

Gesetzesnummer

20000630

Dokumentnummer

LNO40005253

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/NI/7070/P11/LNO40005253