(3)Absatz 3Der Veranstalter ist verpflichtet, bei der Veranstaltung die Bestätigung über die Anmeldung der Veranstaltung samt allen Unterlagen, gegebenenfalls die Entscheidung, mit der Auflagen oder Maßnahmen vorgeschrieben wurden, sowie eine allfällige Bewilligung der Veranstaltungsbetriebsstätte zur Einsichtnahme für Behördenorgane, für die Polizei sowie für sonstige Überwachungsorgane aufzulegen. Diese Unterlagen sind auf Aufforderung vom Veranstalter oder von der gemäß § 5 Z 3 bekannt gegebene Person vorzuweisen.Der Veranstalter ist verpflichtet, bei der Veranstaltung die Bestätigung über die Anmeldung der Veranstaltung samt allen Unterlagen, gegebenenfalls die Entscheidung, mit der Auflagen oder Maßnahmen vorgeschrieben wurden, sowie eine allfällige Bewilligung der Veranstaltungsbetriebsstätte zur Einsichtnahme für Behördenorgane, für die Polizei sowie für sonstige Überwachungsorgane aufzulegen. Diese Unterlagen sind auf Aufforderung vom Veranstalter oder von der gemäß Paragraph 5, Ziffer 3, bekannt gegebene Person vorzuweisen.