Landesrecht konsolidiert Niederösterreich: NÖ Veranstaltungsgesetz § 6, Fassung vom 18.04.2025

NÖ Veranstaltungsgesetz § 6

Kurztitel

NÖ Veranstaltungsgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl. 7070-2 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 12/2024

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

30.01.2024

Außerkrafttretensdatum

Index

70 Regelungen des Gewerbes und anderer Wirtschaftstätigkeiten

Text

Paragraph 6,

Verfahren

  1. Absatz einsIm Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, ist der Landespolizeidirektion jede Anmeldung oder Untersagung einer Veranstaltung zu einer allfälligen Stellungnahme zur Kenntnis zu bringen. Die Stellungnahme der Landespolizeidirektion ist im weiteren Verfahren zu berücksichtigen. Darüber hinaus hat die zuständige Behörde nach Paragraph 4, Absatz eins, der Gemeinde des Veranstaltungsortes (wenn diese nicht selbst zuständig ist) sowie der Wirtschaftskammer NÖ und wenn bei der Durchführung der Veranstaltung Interessen der Arbeitnehmer betroffen sind, der Arbeiterkammer NÖ jede Anmeldung oder Untersagung einer Veranstaltung zur Kenntnis zu bringen.
  2. Absatz 2Der Bürgermeister und die Landesregierung haben die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, die Landespolizeidirektion, von der Anmeldung einer Veranstaltung unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
  3. Absatz 3Dem Veranstalter ist eine Bestätigung über die Vorlage der vollständigen und richtigen Anmeldung der Veranstaltung auszufolgen.
  4. Absatz 4Zur Vermeidung erheblicher Gefährdungen oder nachteiliger Auswirkungen im Sinne des Paragraph 3, Absatz 4, Ziffer eins bis 4, ausgenommen Paragraph 3, Absatz 4, Ziffer 2, bei Veranstaltungen nach Paragraph 3, Absatz 5,, können dem Veranstalter von der Behörde mit Bescheid Auflagen erteilt, zeitliche Beschränkungen oder sonstige Maßnahmen vorgeschrieben werden. Insbesonders kann dem Veranstalter aufgetragen werden, dass jenen Besuchern der Zutritt zur Veranstaltungsbetriebsstätte verwehrt wird, die
    1. Ziffer eins
      unter Alkohol- oder Drogeneinfluss stehen,
    2. Ziffer 2
      alkoholische Getränke oder Drogen in die Veranstaltungsbetriebsstätte einzubringen versuchen,
    3. Ziffer 3
      Gegenstände mit sich führen, die für Akte der Gewalttätigkeit, als Wurfgeschosse oder sonst in einer den ordnungsgemäßen Ablauf der Veranstaltung grob störenden Weise verwendet werden können, wie beispielsweise Feuerwerkskörper oder Rauchbomben, und nicht bereit sind, diese abzugeben.
    Weiters kann die Behörde vorschreiben, dass bei der Veranstaltung keine alkoholischen Getränke ausgeschenkt oder verkauft und Getränke nur in ungefährlichen Behältern abgegeben werden dürfen, sowie dass zur Sicherung des ordnungsgemäßen Ablaufes einer Veranstaltung ein entsprechender nach den berufsrechtlichen Vorschriften hiezu befugter Ordnerdienst vorgesehen wird.

Im RIS seit

29.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2024

Gesetzesnummer

20000630

Dokumentnummer

LNO40070620

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/NI/7070/P6/LNO40070620