(4)Absatz 4Zur Vermeidung erheblicher Gefährdungen oder nachteiliger Auswirkungen im Sinne des § 3 Abs. 4 Z 1 bis 4, ausgenommen § 3 Abs. 4 Z 2 bei Veranstaltungen nach § 3 Abs. 5, können dem Veranstalter von der Behörde mit Bescheid Auflagen erteilt, zeitliche Beschränkungen oder sonstige Maßnahmen vorgeschrieben werden. Insbesonders kann dem Veranstalter aufgetragen werden, dass jenen Besuchern der Zutritt zur Veranstaltungsbetriebsstätte verwehrt wird, dieZur Vermeidung erheblicher Gefährdungen oder nachteiliger Auswirkungen im Sinne des Paragraph 3, Absatz 4, Ziffer eins bis 4, ausgenommen Paragraph 3, Absatz 4, Ziffer 2, bei Veranstaltungen nach Paragraph 3, Absatz 5,, können dem Veranstalter von der Behörde mit Bescheid Auflagen erteilt, zeitliche Beschränkungen oder sonstige Maßnahmen vorgeschrieben werden. Insbesonders kann dem Veranstalter aufgetragen werden, dass jenen Besuchern der Zutritt zur Veranstaltungsbetriebsstätte verwehrt wird, die
unter Alkohol- oder Drogeneinfluss stehen,
alkoholische Getränke oder Drogen in die Veranstaltungsbetriebsstätte einzubringen versuchen,
Gegenstände mit sich führen, die für Akte der Gewalttätigkeit, als Wurfgeschosse oder sonst in einer den ordnungsgemäßen Ablauf der Veranstaltung grob störenden Weise verwendet werden können, wie beispielsweise Feuerwerkskörper oder Rauchbomben, und nicht bereit sind, diese abzugeben.
Weiters kann die Behörde vorschreiben, dass bei der Veranstaltung keine alkoholischen Getränke ausgeschenkt oder verkauft und Getränke nur in ungefährlichen Behältern abgegeben werden dürfen, sowie dass zur Sicherung des ordnungsgemäßen Ablaufes einer Veranstaltung ein entsprechender nach den berufsrechtlichen Vorschriften hiezu befugter Ordnerdienst vorgesehen wird.