Landesrecht konsolidiert Niederösterreich: NÖ Veranstaltungsgesetz § 2, Fassung vom 24.03.2025

NÖ Veranstaltungsgesetz § 2

Kurztitel

NÖ Veranstaltungsgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl. 7070-2

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Außerkrafttretensdatum

Index

70 Regelungen des Gewerbes und anderer Wirtschaftstätigkeiten

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben

Text

Paragraph 2,

Verbotene Veranstaltungen

  1. Absatz einsVeranstaltungen sind verboten, wenn
    1. Ziffer eins
      sie die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit oder das Ansehen oder die Einrichtungen der Republik Österreich, eines Bundeslandes oder einer sonstigen Gebietskörperschaft oder einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgemeinschaft gefährden bzw. herabsetzen
    2. Ziffer 2
      ihr Inhalt verrohend oder sittenwidrig ist
    3. Ziffer 3
      sie am Karfreitag oder am 24. Dezember durchgeführt werden sollen und geeignet sind, den Charakter dieses Tages zu stören oder religiöse Gefühle der Bevölkerung zu verletzen.
  2. Absatz 2Bei Staats- oder Landestrauer kann die Landesregierung mit Verordnung die Durchführung von Veranstaltungen während des durch den Anlass gebotenen Zeitraumes untersagen. Eine solche Verordnung ist im Rundfunk oder in der auflagenstärksten in Niederösterreich erscheinenden Tageszeitung zu verlautbaren.

Im RIS seit

03.12.2014

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2015

Gesetzesnummer

20000630

Dokumentnummer

LNO40005244

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/NI/7070/P2/LNO40005244