Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
NÖ Veranstaltungsgesetz
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
01.01.2015
Außerkrafttretensdatum
Index
70 Regelungen des Gewerbes und anderer Wirtschaftstätigkeiten
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben
Text
§ 2Paragraph 2,
Verbotene Veranstaltungen
(1)Absatz einsVeranstaltungen sind verboten, wenn
sie die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit oder das Ansehen oder die Einrichtungen der Republik Österreich, eines Bundeslandes oder einer sonstigen Gebietskörperschaft oder einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgemeinschaft gefährden bzw. herabsetzen
ihr Inhalt verrohend oder sittenwidrig ist
sie am Karfreitag oder am 24. Dezember durchgeführt werden sollen und geeignet sind, den Charakter dieses Tages zu stören oder religiöse Gefühle der Bevölkerung zu verletzen.
(2)Absatz 2Bei Staats- oder Landestrauer kann die Landesregierung mit Verordnung die Durchführung von Veranstaltungen während des durch den Anlass gebotenen Zeitraumes untersagen. Eine solche Verordnung ist im Rundfunk oder in der auflagenstärksten in Niederösterreich erscheinenden Tageszeitung zu verlautbaren.
Im RIS seit
03.12.2014
Zuletzt aktualisiert am
19.05.2015
Gesetzesnummer
20000630
Dokumentnummer
LNO40005244