Landesrecht konsolidiert Niederösterreich: NÖ Veranstaltungsgesetz § 8, Fassung vom 14.06.2024

NÖ Veranstaltungsgesetz § 8

Kurztitel

NÖ Veranstaltungsgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl. 7070-2 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 90/2020

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

18.11.2020

Außerkrafttretensdatum

Index

70 Regelungen des Gewerbes und anderer Wirtschaftstätigkeiten

Text

Paragraph 8,

Tanzschulen

  1. Absatz einsIn als Tanzschulen bezeichneten Einrichtungen wird regelmäßig und gewerbsmäßig Unterricht in Gesellschaftstänzen (Tanzunterricht) erteilt. Die Leitung einer Tanzschule bedarf der Bewilligung der Landesregierung (Bewilligung zur Tanzschulleitung).
  2. Absatz 2In Tanzschulen dürfen nur Tanzlehrer nach Absatz 6, Tanzunterricht erteilen.
  3. Absatz 3Außerhalb von als Tanzschulen bezeichneten Einrichtungen dürfen nur Tanzlehrer nach Absatz 6, Tanzunterricht (ohne Bewilligung nach Absatz eins und ohne zwingende Zusammenarbeit mit einer bewilligten Tanzschulleitung) erteilen.
  4. Absatz 4Nicht unter Absatz eins,, 2 und 3 fällt der Tanzunterricht von traditionellen Volkstänzen.
  5. Absatz 5Die Bewilligung zur Tanzschulleitung ist zu erteilen, wenn der Bewilligungswerber, bei einer juristischen Person oder einer eingetragenen Personengesellschaft eine Person, die zur Vertretung nach außen berufen ist, volljährig, entscheidungsfähig, verlässlich und Tanzlehrer nach Absatz 6, ist sowie eine mindestens dreijährige berufsmäßige Verwendung in einer Tanzschule aufweist.
  6. Absatz 6Ein Tanzlehrer muss eine Ausbildung und eine Prüfung nach Maßgabe der ÖNORM D 1150, Ausgabe 2015-03-15, oder einer vergleichbaren Qualitätsnorm aufweisen.
    Die verbindlich erklärte ÖNORM ist zumindest beim Amt der NÖ Landesregierung während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (Paragraph 13, Absatz 5, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013,) zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.
  7. Absatz 7Befähigungsnachweise anderer Bundesländer, die diesen Qualitätserfordernissen entsprechen, werden als gleichwertig anerkannt. Ist die Bewilligung zur Leitung einer Tanzschule oder der Beruf eines Tanzlehrers in dem Herkunftsbundesland des Bewilligungswerbers nicht reglementiert, gilt Paragraph 8 a,
  8. Absatz 8Treten nachträglich Gründe auf, die die Erteilung der Bewilligung ausgeschlossen hätten, ist diese zu entziehen.
  9. Absatz 9Die Erteilung der Bewilligung ist von der Landesregierung der Wirtschaftskammer Niederösterreich und der Arbeiterkammer Niederösterreich zur Kenntnis zu bringen.
  10. Absatz 10Sonstige Bestimmungen zur Durchführung von Veranstaltungen nach diesem Gesetz bleiben unberührt.

Im RIS seit

18.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2020

Gesetzesnummer

20000630

Dokumentnummer

LNO40052138

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/NI/7070/P8/LNO40052138