(5)Absatz 5Die Bewilligung zur Tanzschulleitung ist zu erteilen, wenn der Bewilligungswerber, bei einer juristischen Person oder einer eingetragenen Personengesellschaft eine Person, die zur Vertretung nach außen berufen ist, volljährig, entscheidungsfähig, verlässlich und Tanzlehrer nach Abs. 6 ist sowie eine mindestens dreijährige berufsmäßige Verwendung in einer Tanzschule aufweist.Die Bewilligung zur Tanzschulleitung ist zu erteilen, wenn der Bewilligungswerber, bei einer juristischen Person oder einer eingetragenen Personengesellschaft eine Person, die zur Vertretung nach außen berufen ist, volljährig, entscheidungsfähig, verlässlich und Tanzlehrer nach Absatz 6, ist sowie eine mindestens dreijährige berufsmäßige Verwendung in einer Tanzschule aufweist.